EuGH: Verwechselungsgefahr mit Unionsmarke kann Unterlassung in nur einem Teil der Mitgliedsstaaten zur Folge haben!

Das OLG Düsseldorf* hat den EuGH* zur Vorabentscheidung angerufen. Es wollte wissen, welche Folgen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Unionswortmarke bestehen, wenn in einem Mitgliedsstaat der EU eine Verwechslungsgefahr vorliegt, in einem anderen Mitgliedsstaat jedoch nicht.

Der Sachverhalt

Die Firma Combit Software, eine Gesellschaft deutschen Rechts, ist Inhaberin der deutschen und der Unionswortmarke „combit“. Sie entwickelt und vertreibt Software.

Gegenüber steht die Firma Commit Business Solutions – Eine Gesellschaft israelischen Rechts. Diese vertreibt mit „commit“ gekennzeichnete Software – auch in Deutschland.

Combit Software hat aufgrund dessen vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „commit“ in der Europäischen Union, sowie hilfsweise auf Unterlassung in Deutschland, geklagt. Der Klage zur Unterlassung in Deutschland wurde stattgegeben, die Klage auf Unterlassung innerhalb der Union wurde jedoch abgewiesen. Zur Begründung führt es aus:

„[…] die Benutzung des Wortzeichens „Commit“ durch Commit Business Solutions [führe] in der Vorstellung des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers zur Gefahr von Verwechslungen mit der Marke „combit“. Dagegen gebe es in der Vorstellung des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers keine Verwechslungsgefahr. Dieser könne nämlich den begrifflichen Unterschied zwischen dem englischen Verb to commit auf der einen Seite und dem aus den Buchstaben „com“ für computer und „bit“ für binary digit zusammengesetzten Begriff „combit“ auf der anderen Seite leicht verstehen. Die klangliche Ähnlichkeit von „Commit“ und „combit“ werde in der Vorstellung des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers durch ihre begriffliche Verschiedenheit neutralisiert.“*

Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

Vorlage zur Vorabentscheidung

Das OLG ruft den EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahren an. Im Mittelpunkt stehen die Fragestellungen:

  1. a) „Ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Sicht des einen Teils oder die Sicht des anderen Teils oder die Sicht eines fiktiven Durchschnittsverbrauchers aller Mitgliedstaaten maßgeblich?“*
  2. b) „Ist die Verletzung der Unionsmarke für das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu bejahen oder zu verneinen, wenn in nur einem Teil eine Verwechslungsgefahr besteht, oder ist dann zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu differenzieren?“*

 

Meinung des EuGH

In Beantwortung der Vorlagefrage stellte der EuGH fest,

„[…]dass […] ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Unionsgebiets zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Unionsgebiet mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss.“*

Aus den Gründen

Grundsätzlich muss sich ein Verbot der Verwendung einer verwechslungsfähigen Marke auf das gesamte Gebiet der EU beziehen. Das folgt aus dem einheitlichen Schutz der Unionsmarke. Denn andernfalls wäre dieses Institut neben den nationalen Markenrechten überflüssig.

Ausnahmsweise muss das Verbot territorial beschränkt werden, wenn in bestimmten Gebieten, insbesondere aus sprachlichen Gründen keinerlei Verwechselungsgefahr besteht.

Zur Prüfung über das Fehlen einer Verwechselungsgefahr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

*(EuGH, 22. September 2016 – Az.: C‑223/15, BeckRS 2016, 82384 – bezugnehmend auf- LG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2013 – Az.: 2a O 27/13, BeckRS 2016, 12610)

 

Praxistipp:

Sollte die Anmeldung einer Unionsmarke in einem EU-Mitgliedsstaat zu einer Verwechslungsgefahr mit einer Drittmarke führen, so kann der Markenschutz mit Ausnahme dieses EU-Mitgliedsstaates weiterhin bestehen bleiben.

1 Kommentar

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Sonntagslinksantworten
16. Oktober 2016 um 11:11

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