Ärzteportal Jameda muss gegen den Willen einer Ärztin veröffentlichtes Profil löschen

BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arzt­bewertungs­portals im Internet

(BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17)

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Aufnahme personenbezogener Daten einer Ärztin gegen deren Willen in ein Bewertungsportal im Internet zulässig ist.

Sachverhalt

www.jameda.de ist ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Im Regelfall werden dort die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören z. B.  akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Jameda bietet den Ärzten aber auch den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil (anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte) mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet und als „Anzeige“ gekennzeichnet . Bei Ärzten, die sich allerdings auf Jameda kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, werden keine Konkurrenten auf deren Profil eingeblendet.

Ärztin klagt auf Löschung Ihrer Daten

Eine Ärztin klagte auf Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, sowie auf Unterlassung der Veröffentlichung Ihres Profils und bekamt letztlich Recht. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Speicherung von Daten durch Jameda zwar grundsätzlich zulässig, hier aber nicht

Zwar ist eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 -), allerdings besteht hier eine Besonderheit.

Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis, ist Jameda nicht mehr nur „neutraler“ Informationsmittler. Während bei den nichtzahlenden Ärzten die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt werden und Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten eingeblendet sind, werden auf den Profilen der „Premium“-Kunden keine Konkurrenzangebote angezeigt.  Dem Internetnutzer wird diese Unterscheidung auch nicht hinreichend offengelegt.

Da sich Jameda hier in dieser Rolle aber nicht mehr nur „neutraler“ Informationsmittler ist, hat die auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition des Portals ein viel geringeres Gewicht. Demgegenüber vorrangig ist demnach der Schutz der personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) der klagenden Ärztin. Ihr ist deshalb ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen.

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