Wettbewerbsrecht / Abmahnung / Verfahren

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen bei:

  • Außergerichtlicher Klärung (Anspruchsabwendung, Vergleich)
  • Gerichtlicher Klärung (Verteidigung, Vergleichsverhandlungen)
  • Präventiv: Beratung für Rechtssicherheit 

Zudem helfen wir Ihnen bei:

  • Außergerichtlichem Vorgehen gegen den Verletzer (Abmahnung)
  • Gerichtlichem Vorgehen gegen den Verletzer (Klage, einstweilige Verfügung)
  • Geltendmachung von Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft etc.

Auch hier helfen wir Ihnen:

  • Gerichtlicher Klärung (Widerspruchsverfahren, Abschlusserklärung)
  • Effektivem Rechtsrat

Wir bieten Ihnen:

  • Professionelle Analyse Ihrer Situation 
  • Handlungsempfehlung, ausführliche Beratung
  • Strategien für rechtssicheres handeln 

Was ist das Wettbewerbsrecht?

Die rechtliche Grundlage für Vorgehen gegen wettbewerbswidrige (sog. „unlautere“) Handlung bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ziel der wettbewerbsrechtlichen Regelungen ist es, Spielregeln für ein wirtschaftlich faires Miteinander von Unternehmen sicher zu stellen. Zudem sollen Mitbewerber, Verbraucher und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geschützt werden.  

Unseren Leistungen im Wettbewerbsrecht

Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen außergerichtlich, oder – sollte die Angelegenheit schon bei Gericht sein – natürlich auch im gerichtlichen Verfahren.

Sobald Sie sich im Geschäftsverkehr bewegen, setzen Sie sich dem Risiko aus, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. Die Branche in der Sie tätig sind ist dabei letztlich egal. Allerdings gibt es einige Geschäftsfelder, auf denen besonders gerne abgemahnt wird. Hier ist zunächst der Onlinehandel (Amazon, eBay oder bei reinen Webshops) zu nennen. Aber auch im Arznei- und Heilmittelbereich sind die Mitbewerber teilweise gnadenlos und mahnen jeden noch so kleinen Verstoß ab. In letzter Zeit haben Abmahnungen in der Immobilienbranche exponentiell zugenommen.

Zu den häufigsten Abmahngründen im Onlinebereich gehören:

Reaktion auf eine Abmahnung

Haben Sie also eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, sollten Sie keinesfalls den „Kopf in den Sand stecken“. Dies ist denkbar schlechteste Lösung und führt im Regelfall nur dazu, dass noch mehr Kosten angehäuft werden. Reagieren Sie auf eine Abmahnung nicht, so kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen und Ihnen so gerichtlich (und ohne Anhörung Ihrerseits!) bestimmte Verhaltensweisen verbieten lassen.

Oftmals liegt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei. Zudem werden vom Abgemahnten im Regelfall auch direkt die entstandenen Rechtsanwaltskosten gefordert. Die beigefügte Unterlassungserklärung allerdings einfach zu unterschreiben und die vollständigen Rechtsanwaltskosten zu zahlen ist allerdings ebenfalls eine denkbar schlechte Option.

Ob die Unterlassungserklärung zu weitgehend ist, kann Ihnen nur ein darauf spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Im Zweifel verpflichten Sie sich beim Unterschreiben der vorformulierten Erklärungen viel weitreichender, als Sie es eigentlich müssten. Dabei ist gerade hier Vorsicht angebracht, denn jeder Verstoß gegen die Unterlassungserklärung führt im Regelfall zu einer empfindlichen Vertragsstrafe. Daher sollte es oberste Priorität haben, die Unterlassungsvorwurf so minimal wie möglich zu halten, ohne die Unterlassungserklärung aber zu weit einzuschränken. Wird eine zu weitgehende Einschränkung vorgenommen, könnte die Gegenseite Zweifel an der Ernsthaftigkeit haben und gleichfalls gerichtlich vorgehen. Es handelt sich also um einen schwierigen Spagat, den im Regelfall nur Rechtsanwälte, welche regelmäßig im Wettbewerbsrecht tätig sind, beherrschen.

Ob die von der Gegenseite geforderte Rechtsanwaltskosten gezahlt werden müssen, muss ebenfalls im Einzelfall entschieden werden. Oftmals sind die Streitwerte, an denen sich die Kosten orientieren, viel zu hoch gegriffen. Zwar sind im Wettbewerbsrecht Streitwerte um die 20.000 EUR normal, allerdings können diese – je nach Verletzungsintensität – auch deutlich höher sein.

Möchten Sie gegen eine Wettbewerbsverletzung vorgehen?

Natürlich vertreten wir unsere Mandanten auch aktiv gegen Wettbewerbsrechtsverletzungen von Mitbewerbern. Oftmals fühlen sich unsere Mandanten gegenüber Mitbewerbern benachteiligt, weil diese Verbraucher täuschen, falsche Werbeversprechen machen oder als Privatanbieter auftreten und so gesetzliche Gewährleistungsregelungen und Umsatzsteuerzahlungen umgehen.

Ob eine Handlung wettbewerbswidrig (bzw. unlauter) ist, richtet sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Beispiele von wettbewerbswidrigen Handlungen sind in den §§ 3 ff. UWG geregelt. Hierzu gehören beispielsweise: 

Haben Sie Sorge, wettbewerbswidrig zu handeln?

Vorsorge ist die beste Sorge. Auch unseren Mandanten raten wir immer wieder dazu, lieber am Anfang Ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den sauren Apfel zu beißen und ihren Internetauftritt oder ihr geschäftliches Vorhaben von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Bei der Vielzahl an rechtlichen Vorgaben, Fallgruppen und Rechtsprechung ist es einem normalen Unternehmer heutzutage nahezu Unmöglich, die volle rechtliche Reichweite seiner geschäftlichen Handlungen zu überblicken.

Das Risiko im heutigen Wirtschaftsleben einen Wettbewerbsverstoß zu begehen und sich einem teuren und komplizierten Rechtsstreit gegenüber zu sehen, ist relativ hoch.  Mit der vorherigen Überprüfung Ihrer Internetauftritte, Geschäftsmodelle, Werbekampagnen und anderer Marketingmaßnahmen wird diesem Risiko allerdings proaktiv begegnet, sodass Sie sich auf Ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren können.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, möchten selbst abmahnen oder haben noch Fragen zum Wettbewerbsrecht? Kanzlei Rieck und Partner Rechtsanwälte Hamburg hilft Ihnen weiter!

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