Präventive Prüfungspflicht des Domain-Verpächters verneint

Eine grundsätzliche Vorabprüfungspflicht des Domain-Verpächters auf etwaige Rechtverletzungen bestehe nicht, entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19.03.2010 (Az.: 6 U 167/09). Der Domaininhaber hafte erst ab Kenntnis des Verstoßes.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war jedoch als Besonderheit zu beachten, dass der Geschäftsführer der Beklagten, einer juristischen Person, in eigenem Namen eine Website betrieb, auf der eine Rechtsverletzung begangen worden war.  Inhaberin der Domain war die Beklagte. Die Rechtsverletzung war der Beklagten daher bekannt, aus diesem Grund müsse sie auch dafür einstehen.

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