Ab 01.02.2017 wieder neue Info-Pflichten für Online Shops wg. Verbraucher-Streitbeilegung!

Was bisher geschah:

Wir berichteten bereits genau vor einem Jahr über die neuen Infopflichten für Online-Händler bzw. Online Shops zu der OS-Plattform, die der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zu entnehmen sind.

Seit dem 9.01.2016 besteht die Pflicht für Online-Händler, einen (anklickbaren) Link leicht zugänglich sein, so dass überwiegend empfohlen wird, diesen Link gleich im Impressum des jeweiligen Händlers zu platzieren.

Was ab dem 01.02.2017 geschehen muss:

Zum 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung vor dafür vorgesehenen Verbraucherschlichtungsstellen.

Welche Pflichten bestehen?

In § 36 VSBG ist geregelt, dass dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitgeteilt werden muss,

  1. inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. wenn der Unternehmer sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er zur Teilnahme verpflichtet ist, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.

Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine unterhält, und/oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben werden, wenn der Unternehmer AGB verwendet.

Nach § 37 VSBG gilt: Sobald eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher über deren Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden konnte,

muss der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Hierzu muss er dem Verbraucher in Textform (z.B. Brief, Email, Fax) die Anschrift und Webseite der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle mitteilen.

Außerdem muss der Unternehmer gleichzeitig mitteilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, muss der Unternehmer zudem die jeweilige Schlichtungsstelle oder Stellen angeben.

 Für wen bestehen die Pflichten?

Für Unternehmer, die eine Webseite oder einen Online Shop unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Somit sind nicht nur Online-Händler betroffen, sondern ALLE Händler, die AGB verwenden.

Ausnahmen?

In § 36 Abs. 3 VBSG heißt es wortwörtlich:

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt.

Wenn der Unternehmer also im Dezember des vorangegangene Jahres max. zehn Personen beschäftigt, muss er den Verbraucher nicht davon in Kenntnis setzen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass der Unternehmer, auch wenn er max. 10 Personen beschäftigt, verpflichtet bleibt, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereiterklärt oder verpflichtet hat.

Ebenfalls muss der Unternehmer, auch wenn er max. 10 Personen beschäftigt, im Falle eines Streites mit dem Verbraucher, die Pflichten nach § 37 VSBG erfüllen.

Alles klar?

Was heißt das alles im Klartext?

Erster Schritt: Handeln Sie jetzt

Wir empfehlen den Unternehmern, sich bereits jetzt zu erkundigen, ob eine Pflicht besteht, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Außerdem sollten Unternehmer sich Gedanken darüber machen, ob sie ggf. freiwillig an einem solchen Verfahren teilnehmen möchten. Dies kann unter Umständen kostengünstiger sein, als ein gerichtliches Verfahren.

Zweiter Schritt: Änderungen bis zum 01.02.2017

Sollten Sie als Unternehmer oder Inhaber eins Online Shops dazu verpflichtet sein oder sich freiwillig dazu bereiterklären, an einer Streitschlichtung teilzunehmen, empfehlen wir, bereits jetzt die Änderungen auf Webseite und/oder AGB vorzunehmen. Hierzu sollte im Impressum ein Hinweis vermerkt werden, und, sofern AGB verwendet werden, ein gesonderter Punkt in den AGB eingefügt werden.

Sollten Sie nicht dazu bereit oder verpflichtet sein, an einer Verbraucherstreitschlichtung teilzunehmen, müssen Sie dies auf der Webseite leicht zugänglich kenntlich machen und, falls Sie AGB nutzen, (auch) in Ihren AGB mitteilen.

Sie haben Fragen zum Online Shop zur Verbraucherstreitbeilegung oder zur OS-Plattform?  Tel. 040/41167625

 

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