OLG Köln: Erste Entscheidung zur Anwendbarkeit des KUG unter DSGVO!

Endlich gibt es die erste Entscheidung eines deutschen Obergerichts zu der Frage, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) auch unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung findet. Wie Professor Thomas Hoeren von der Universität Münster meldet, ist ihm von Rechtsanwalt Oliver Löffel gemeldet worden, dass das OLG Köln sich in einem Beschluss vom 18. Juni 2018, Az. 15 W 27/18 zu dieser Frage geäußert hat.

Der Beschluss des OLG Köln im Wortlaut (Auszüge):

„Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen  kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).“

(…)

Gilt nur für journalistischen Bereich

Damit hat nach dem Landgericht Köln nunmehr auch das Oberlandesgericht Köln Farbe bekannt und geht mit seiner Entscheidung davon aus, dass im journalistischen Bereich das KUG auch unter der Geltung der DSGVO weiter Anwendung findet.

Offen bleibt damit leider, ob dies auch für die nicht-journalistische freie Meinungsäußerung, Unternehmenskommunikation etc. gilt. Es bleibt zu hoffen, dass auch für diese Bereiche eine ähnliche Lösung der Problemlage unter Geltung der DSGVO von den zuständigen Gerichten gefunden wird. Problematisch bleibt, dass das KUG nur die Veröffentlichung, nicht aber die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen regelt. Hier bleibt Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

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