Neuerung im Fernabsatzrecht: Wertersatz bei Warenlieferung

Dem deutschen Fernabsatzrecht steht einen kleine aber feine Änderung bevor. Wie aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.03.2011 hervorgeht, soll der generelle Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz beschränkt werden. Dazu sollen ausdrückliche Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 3. September 2009 steht die bisherige Gesetzeslage in Deutschland der Richtlinie (97/7/EG) über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz vom 20. Mai 1997 entgegen. Daher ist nunmehr der deutsche Gesetzgeber gefragt, die Gesetzeslage entsprechend dem Urteil anzupassen.

Bisher kann ein Unternehmer bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung einer Sache Wertersatz vom Verbraucher fordern, wenn dieser den Vertrag widerrufen hat. Nach der beabsichtigten Änderung soll aber kein Anspruch mehr bestehen, so lange die Abnutzung der bestellten Sache auf einer normale Funktionsüberprüfung des Verbrauchers beruht. Erst wenn die Sache darüber hinaus beeinträchtigt wird, soll der Unternehmer dafür einen Ausgleich fordern können. Nach der Begründung des Regierungsentwurf schränkt die bisherige Regelung das Recht des Verbrauchers zu sehr ein, effektiv sein Widerrufsrecht auszuüben.

Bleibt alles anders?!

Es bleibt abzuwarten, wie die „Beeinträchtigung über eine normale Funktionsüberprüfung hinaus“ ausgestaltet wird. Die Regelung dürfte zu einem weiteren Einschnitt für die e-Commerce-Branche führen. Für die ein oder andere Branche sind auch nur funktionsüberprüfte Waren schlicht unverkäuflich. Man denke nur an Kosmetika oder Wäsche. Erneut wird vermeintlichen Verbraucherinteressen der Vorzug vor Praktikabilität und ökonomischen Interessen nicht nur der Händler gegeben. Denn die Mehrkosten durch unbrauchbare Rücksendungen dürften auf die Preise durchschlagen.

Außerdem dürfte die Gesetzesänderung für Anpassungsbedarf bei abertausenden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit zwangsläufig zu einer neuen Abmahnwelle wegen Wettbewerbsverstößen führen.  Für Juristen und e-Commerce-Händler bleibt es spannend.

Wir infomieren Sie gerne ausführlich über möglichen Anpassungsbedarf Ihrer AGB. Rufen Sie uns an (040/4116762-5) oder senden Sie uns eine Email über unser Kontaktformular.

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