LG Berlin: Werbeeinblendungen bei kostenlosen Browsergames

Browsergames boomen.

Es gibt unzählige Browserspiele, der Markt wächst und wächst und wird stetig professioneller. Was sind Browsergames? Spiele wie „Farmvillle“, „Seafight“, „Mafia Wars“ und andere, die man einfach durch Anklicken z. B. bei Facebook in seinem Browser-Fenster spielen kann, ohne z. B. extra Spiele-Software installieren zu müssen. Viele dieser Spiele sind durch Werbung finanziert und können deshalb kostenlos angeboten werden. Mit diesen Spielen wird viel Geld verdient, da sich Spieler z. B. durch Zahlung kleiner Beträge Vorteile gegenüber andere Mitspielern verschaffen können. So kann etwa die Entwicklung eines Spieler-Charakters schneller vorangetrieben werden, können Spezial-Waffen erworben werden etc. Die Mini-Beträge verführen, ähnlich wie „In App“-Käufe bei Smartphone-Applikationen zu unbedachten Ausgaben nach dem Motto „Es koste ja nur ein paar Cent…“. Außerdem sind die beliebtesten Spiele auch hochpotente Werbeträger und werden daher immer mehr für Werbung gebucht. Die Aufmersamkeit und Wahrnehmung durch den Nutzer ist viel höher als z. B. im TV, da der Nutzer nicht „wegzappen“ kann und noch nicht so abgestumpft ist, wie bei TV.

Zulässige Werbung?

Hierzu eine doch überraschende Entscheidung des Landgericht Berlin (Urteil vom 14.09.2010 – Az.: 103 O 43/10): Werbebanner in Browsergames, die länger als 5 Sekunden eingeblendet bleiben und durch den Nutzer nicht ausgeschaltet werden können, sind unzulässig. Das Gericht sah einen 20 sekündigen Werbeblock in Form eines Interstitials – also einer Werbeeinblendung, die beim Wechsel zwischen zwei Webseiten eingeblendet wird – als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG. Einblendungen von 5 Sekunden seien gerade noch zumutbar. Zudem müssen die Einblendungen eindeutig mit dem Schriftzug „Werbung“ gekennzeichnet sein.

Unsere Wertung

Die Einschätzung des Gerichts, Werbeeinblendungen seien nur bis zu 5 Sekunden zumutbar, überrascht durchaus, da hier werbefinanzierten Geschäftsmodelle teilweise der Boden unter den Füßen weggezogen werden könnte. Das Werbung im Allgemeinen eher lästig ist, mag als unstreitig angenommen werden. Die Refinanzierung kostenloser Onlineangebote über Werbeeinnahmen ist jedoch üblich und zulässig. Auch Werbung in Form von Interstitials ist grundsätzlich zulässig. Und der Vergleich zu Werbeunterbrechungen im Programm der Privatsender drängt sich im Grunde auf. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ebenfalls fragwürdig wären dieser Einschätzung zufolge sog. Pre-Roll-Ads, kurze Spots, die vor Beginn des eigentlich aufgerufenen Videos eingeblendet werden und meist deutlich länger als 5 Sekunden dauern. Entziehen kann sich der Nutzer jeweils nur durch „abschalten“ bzw. Verlassen der Internetseite oder Wechseln des Senders.

Es bleibt unseres Erachtens festzuhalten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden kann und sollte.

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