Filesharing-Abmahnungen: Ermittlungssoftware ePAC tatsächlich beweissicher?

Die Formulierungen der Abmahnschreiben sind stets ähnlich: Festgestellt und ausführlich dokumentiert sei der illegale Datentausch des angeblichen Rechtsverletzers oder gar „beweissicher dokumentiert“. So behaupten es zumindest die Rechteinhaber und deren Anwälte, wie z. B. Nümann + Lang, Rasch, Waldorf, Winterstein, U + C, Denecke von Haxthausen u.a. Dass der Beweiswert der gesammelten Daten unangreifbar ist, bezweifeln aber nicht nur Nutzer von Internettauschbörsen. Das Zweifel durchaus angebracht sind, scheint nun durch einen Bericht von Redakteur Holger Bleich in der aktuellen Ausgabe (Heft 5, 2010) der c’t bestätigt.

In dem Artikel berichtet Bleich über ein Gutachten zum „Funktionsnachweis der Software ePAC“, die Ermittlungssoftware, auf deren Beweissicherheit sich z. B. die Kanzlei Nümann + Lang, einer der Hauptakteure im Abmahngeschäft, in Ihren Abmahnungen offenbar beruft.

Das angebliche und vielzitierte Gutachten ist trotz vielerlei Nachfrage bisher nicht offengelgt worde. Die c’t wollte es genau wissen und forschte nach. Das Ergebnis ist irritierend: Die c’t erhielt Einblick in ein Gutachten, dass laut Meinung eines unabhängigen Sachverständigen teils nicht nachvollziehbar sei und auch keineswegs die Beweissicherheit von ePAC belege. Grob umrissene Testreihen ließen keinen Schluss auf die sichere Funktionsfähigkeit von ePAC zu. Dazu, ob und wie die Software exakte Zeitstempel generiere – im Hinblick auf die Identifizierung eines bestimmten Nutzers besonders wichtig – , finde sich in dem Gutachten nichts. Entgegen der Angaben in den Schreiben von Nümann + Lang sei der Gutachter auch weder öffentlich bestellt noch vereidigt. Insgesamt entspräche das Gutachten nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten allgemein zu stellen sind, heißt es in Bleichs Artikel.

Laut c’t sei sogar belegt, dass die Ermittlungssoftware Fehler produziere. In mehreren der c’t vorliegenden ePAC-Berichten liege der mit dem Protokoll zu beweisende Tatzeitpunkt außerhalb des in der Kopfzeile angeführten Protokollierungszeitraums. Ob der Fehler in der Software mittlerweile behoben ist, ist nicht klar.

Im Grunde bedeutet dies: Es werden nicht Nachweise von Urheberrechtsverletzungen beweissicher dokumentiert, sondern die Zuverlässigkeit der gesammelten Daten wird schlicht behauptet. Ob dies in Zukunft etwas an der bisherigenAuffassung der Gerichte ändert, die von den Abmahnenden vorgelegten Beweise seien ausreichend, ist dennoch fraglich.

Teile deine Gedanken

Rieck & Partner Rechtsanwälte hat 4,92 von 5 Sternen 676 Bewertungen auf ProvenExpert.com