EuGH: Geschmack lässt sich nicht urheberrechtlich schützen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, dass der Geschmack von Lebensmitteln Urheberrechtsschutz genießt (EuGH Urt. v. 13.11.2018,C-310/17).

Hintergrund

Ein niederländisches Unternehmen war so überzeugt von seinem Käse, dass es sogar gegen ein Konkurrenzprodukt klagte. Leider sahen die Richter die Sache anders. Über den konkreten Fall muss nun das zuständige Gericht in den Niederlanden entscheiden. Die Richter dort hatten den EuGH zur grundsätzlichen Klärung der Frage angerufen, ob der Begriff des urheberrechtlichen „Werkes“ im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) so auslegt ausgelegt werden kann, dass auch der Geschmack eines Lebensmittels Schutz genießt. Dies verneinte der EuGH zutreffend und folgte damit auch den Schlussanträgen des Generalanwaltes.

Lebensmittel schon kein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts

Der EuGH erklärte dabei, dass Hersteller von Lebensmitteln kein Urheberrecht auf deren Geschmack beanspruchen könnten, weil deren Geschmack nicht als Werk eingestuft werden könne.  Ein „Werk“ könne nur dann Urheberrechtsschutz besitzen, wenn es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sei. Der urheberrechtliche Schutz erstrecke sich eben nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche, sondern nur auf die daraus folgenden Ausdrucksformen. Daher sind beispielsweise Filme oder Musik auch schutzfähig, weil diese die äußerlich wahrnehmbare und erkennbare Umsetzung der Idee Ihres Schöpfers sind.

Technische Identifizierung fehlt

Vorliegend erkannten die Luxemburger Richter jedoch zutreffend, dass es sich bei Lebensmitteln gerade anders verhält, weil Geschmacksempfindungen häufig subjektiv und zudem durch verschiedene Faktoren beeinflussbar sind. So wird der Geschmack letztlich von diversen Faktoren beeinflusst, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Lebensmittel isst. Dazu gehören etwa Alter, Ernährungsvorlieben, Konsumgewohnheiten oder der Kontext in dem das Lebensmittel letztlich gegessen wird.

Nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft sei eine technische Identifizierung von Geschmack noch nicht möglich. Damit ließen sich die Richter jedoch ein Hintertürchen für den Fall offen, dass es irgendwann einmal möglich sein sollte, den individuellen Geschmack durch ein solches Verfahren festzulegen.

Ergebnis

Solange eine eindeutige technisch Identifizierung nicht vorgenommen werden kann, ist die Entscheidung des EuGH vollkommen richtig. Hätte der Gerichtshof die den urheberrechtlichen Schutz von Geschmack bejaht, hätte dies zu nicht absehbaren rechtlichen Streitigkeiten und einer großen Rechtsunsicherheit in der Lebensmittelbranche geführt.

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