Rittersport und Dextro Energy bleiben als dreidimensionale Marken erhalten

„quadratisch, praktisch, gut“ gehört zu den wohl bekanntesten Werbeformeln der Branche. Der Schokoladenhersteller Ritter Sport musste das Quadrat nun allerdings gegen den Konkurrenten, den Milka-Konzern Mondelez, verteidigen. Die Amerikaner hatten vor dem Bundespatentgericht (BPatG) die Löschung der dreidimensionalen Marke erwirkt – ebenso wie gegenüber Dextro Energy.

Hiergegen wandte sich Ritter Sport mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH und bekam Recht. Die Bundesrichter entschieden, dass die quadratischen Formen auch zukünftig schützenswert sind (BGH, Urt. vom 18.10.2017, Az. I ZB 3/17; I ZB 4/17; I ZB 105/16; I ZB 106/16) und verweisen die Fälle zur Klärung weiterer Einzelheiten an das Bundespatentgericht zurück.

Gegenstand der beiden Entscheidungen des BGH waren sowohl beim Traubenzucker von Dextro Energy als auch bei den Ritter Sport-Tafeln die quadratische Form und ein spezieller Knick – einmal in Form einer Sollbruchstelle in der Ware selbst und einmal in Form einer markanten Längsnaht auf der Verpackungsrückseite.

BGH zu Ritter Sport

Im Gegensatz zur Rechtsansicht des BGH hatte das Bundespatentgericht (BPatG) vorinstanzlich argumentiert, dass die Verpackungsmarke nur die Form der verpackten Ware selbst wiedergibt und deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) keinen eigenständigen Schutz genießen kann. Andernfalls, könne der Schutzzweck der Vorschrift, nämliche die Monopolisierung warenbedingter Formen zu verhindern, umgangen werden, indem nicht die Warenform selbst angemeldet werde, sondern nur eine entsprechend geformte Verpackung.

Genau das sei aber bei der quadratischen Schokoladenverpackung der Fall, die aus Sicht des BPatG lediglich eine verkehrsübliche Verpackung sei, die sich allein durch ihre quadratische Form von anderen abhebe. Da das Quadrat nur eine besondere Form des Rechtecks ist und Schokolade in aller Regel in rechteckiger Form angeboten werde, werde diese Form für die Ware Schokolade von Verbrauchern auch bei Mitbewerbern gesucht und könne nicht für die Form der Ware selbst monopolisiert werden.

Dabei hatte das BPatG wohl auch die Entstehungsgeschichte der quadratischen Tafel im Hinterkopf. Diese entstand tatsächlich aus einem praktischen Bedürfnis, glaubt man der Firmenlegende: Denn früher habe man zum Fußballspielen noch Jacket getragen und die üblichen länglichen Tafeln seien dann schnell zerbrochen. Die Ehefrau des Konditors Alfred Eugen Ritter, sei dann auf den Gedanken mit dem Quadrat gekommen. Und wenn eine Form so praktisch ist, stünde das auch einer Monopolisierung als Marke entgegen.

Der BGH beurteilt dies allerdings anders und kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nur dann eingreifen könne, wenn die Marke ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehe.

Nach Ansicht der Richter ist die quadratische Form aber bereits keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Ob sich das Schutzhindernis in den vorliegenden Fällen auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte daher nicht entschieden zu werden.

BGH zu Dextro Energy

Im Falle der Dextro Energy Traubenzuckertäfelchen erklärte das BPatG, dass die Warenformmarke deshalb nicht schutzfähig sei, weil diese ausschließlich aus einer Form bestünde, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

So würden die im Täfelchen mittig verlaufende Vertiefung lediglich die technische Funktion einer Sollbruchstelle zur leichten und gleichmäßigen Teilung des Täfelchens erfüllen. Die abgerundeten Ecken und Kanten würden dazu dienen, den Verzehr zu erleichtern. Die Form des flachen Quaders ermögliche schließlich eine raumsparende Konfektionierung der Ware, die gerade beim Transport durch den Verbraucher dienlich sei.

Die nun durch den BGH ergangene Entscheidung stärkt hingegen den Form-Markenschutz und stellt klar, dass eine Warenformmarke nur dann nicht schutzfähig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wenn ausnahmslos alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen.

Die Richter sahen bei den Dextro-täfelchen nur in der Quaderform zum platzsparenden Mitführen und der V-förmigen Einkerbungen zur Portionierung eine rein technische Funktion. Die abgerundeten Ecken und Kanten dagegen machen aus Sicht des BGH lediglich den Verzehr angenehmer und haben damit  keine technische Funktion, sondern nur eine „sensorische Wirkung beim Verbrauch“.

Ausblick

Zwar sind die Entscheidungen des BGH insofern erfreulich, als dass sie den Formmarkenschutz stärken, allerdings stellt sich in der Praxis die Frage, wie weit der aus der Eintragung resultierende Markenschutz tatsächlich reichen kann.

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