Beweissicherungsrecht überwiegt Recht am eigenen Bild – Urteil des AG Stade vom 27.04.2017, Az. 61 C 821/16, Volltext

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. X & Partner

gegen

Beklagten
Prozessbevollmächtigte: IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte, Spaldingstraße 74, 20097 Hamburg

hat das Amtsgericht Stade auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 durch den Richter am Amtsgericht N.N. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3500 €.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Beklagte fertigte am 16. November 2016 Lichtbildaufnahmen von einer Person, die Dacharbeiten an einem Objekt in der [Straße, PLZ Ort] verrichtete. Auf den Lichtbildern ist eine Person in Ganzkörperdarstellung von vorne, im Profil und in Rückenansicht zu erkennen. Auftraggeber der Dachdeckerarbeiten waren die Eheleute [Name], die Nachbarn des Hauses, in dem der Beklagte mit seiner Lebensgefährtin, die Eigentümerin der Immobilie [Straße] in [Ort] ist, wohnt.

Der Beklagte stellte die Lichtbilder für den Rechtsstreit zum Aktenzeichen [Az.] bei dem Landgericht Stade zur Verfügung, in dem seine Lebensgefährtin in Zusammenhang mit den Dachdeckerarbeiten Partei des Rechtsstreits ist. Die mit dem Verfahren vor dem Landgericht Stade befasste Richterin stimmte der Verwendung der Lichtbilder für den Prozess zu.

Mit Schreiben vom 2. September 2016 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten erfolglos zur Unterlassung der Verwendung der Lichtbilder und zur Zahlung von 1500 € Schmerzensgeld auf.

Der Kläger behauptet, er sei Mitarbeiter der Dachdeckerfirma [Name], auf den Lichtbildern abgebildet und es sei zu erkennen, wie er Dacharbeiten in der [Straße] in [Ort] ausführe. Er ist der Ansicht, für die Erkennbarkeit sei ausreichend, dass auch nur ein kleiner Kreis von Bekannten des Klägers ihn auf den Lichtbildern erkennen könne. Eine allgemeine Erkennbarkeit für einen größeren Personenkreis sei nicht erforderlich. Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten aufgefordert, keine weiteren Fotos von dem Kläger zu machen. Der Beklagte habe hierauf geantwortet, dass es ihm egal sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass wegen einer gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Verwendung der Fotos in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stade ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 1500 € gerechtfertigt sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass weiteren Verbreitungshandlungen des Beklagten vorgebeugt werden müsse. Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Beklagten komme schon deswegen nicht in Betracht, weil – was insoweit unstreitig ist – nicht der Beklagte selbst an dem Parallelrechtsstreit vor dem Landgericht Stade beteiligt ist, sondern dessen Lebensgefährtin.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers die nachfolgend wiedergegebenen Lichtbilder zu verbreiten, verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen.

[Lichtbilder]

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der von ihm gefertigten Lichtbilder und an wen diese in welcher Anzahl weitergegeben hat.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 413,64 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, Persönlichkeitsrechte des Klägers sei nicht verletzt. Er hält den Kläger für nicht erkennbar auf den streitgegenständlichen Lichtbildern. Die Einführung der Lichtbilder in den Rechtsstreit bei dem Landgericht Stade stelle kein Zurschaustellen dar. Soweit dies eine Verbreitung sei, sei diese durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Das Beweissicherungsrecht des Beklagten überwiege einen möglichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die Lichtbilder nur für Beweiszwecke im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stade angefertigt und eingeführt worden seien. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ohne Genehmigung an einem fremden Dach, nämlich dem der Lebensgefährtin des Beklagten, hantiert. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bestehe ohnehin nur subsidiär. Jedenfalls gehe eine Güterabwägung zu Gunsten des Beklagten aus. Eine geldwerte Entschädigung sei auch deswegen nicht geschuldet, weil keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dargetan sei. Der Beklagte hält die Klage schließlich für rechtsmissbräuchlich.

Das Gericht hat am 6. April 2017 mündlich verhandelt und den Kläger zu Beweiszwecken in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

Insbesondere folgen solche Ansprüche nicht aus den §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 22 KunstUrhG; Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung für alle diese Ansprüche ist, dass der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist und dass es sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG handelt. Der Begriff des Bildnisses setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört zwar nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (KG, Beschluss vom 5. September 2006, Az. 9 W 127/06 – juris). Dies ist hier bereits nicht der Fall. Das Gericht kann sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die notwendige Überzeugung bilden, dass gerade der Kläger durch den Beklagten abgelichtet worden ist.

Auf dem Lichtbild auf Seite 2 der Klagschrift ist eine männliche Person zu erkennen. Diese Person trägt Arbeitskleidung. Ein Zimmermannshammer ist erkennbar. Als Kleidung ist ein Oberteil zu sehen, wie es jeder Handwerker tragen kann. Außerdem ist die Person von unten im Profil ersichtlich. Hierbei ist von der Seite ein Auge, die Nase, der Mund, ein Ohr, eine längere Kotelette und eine Frisur erkennbar. Das Foto ist schwarz-weiß. Die Qualität ist relativ schlecht. Es ist grobpixelig. Nähere Gesichtszüge lassen sich nicht erkennen. Es besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Kläger. Dass aber dieses Bild gerade den Kläger zeigt, kann das Gericht nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung nach Inaugenscheinnahme des Klägers feststellen.

Das auf Seite 3 der Klagschrift abgebildete Foto zeigt eine männliche Person ebenfalls in Arbeitskleidung, und zwar von hinten auf einer Leiter an einem Hausdach stehend. Auch hier sind ein Zimmermannshammer sowie zudem weiteres Werkzeug am Gürtel der Person erkennbar. Die Knie der Person sind leicht durchgebeugt. Die Hose ist an den Knien verbeult. Die Person trägt ein Oberteil, dass offensichtlich auch Arbeitskleidung ist. Die Person ist von schräg unten abgebildet. Der Kopfes lediglich von hinten erkennbar. Die Frisur ist ansatzweise erkennbar. Das Gesicht ist nicht erkennbar. Auch dieses Foto ist schwarz-weiß. Es ist grobpixelig und von relativ schlechter Qualität. Weitere Einzelheiten und besondere Merkmale, die dieses Foto gerade als den Kläger zeigend erkennen lassen, liegen nicht vor.

Erkennbar sind zwei Leitern, die, wobei eine Leiter noch verlängert ist, an ein Dach eines Hauses gelehnt sind. Am unteren Bildrand hinter Büschen befindet sich eine mutmaßlich, aber nicht sicher als männlich zu identifizierenden Person. Diese hat das linke Bein leicht angewinkelt. Das rechte Bein steht fest. Die Kleidung ist nicht zu erkennen. Gesichtszüge oder Haarfarbe oder Frisur sind nicht erkennbar. Es mag sein, dass die Person eine Kopfbedeckung trägt. Auch dies ist aber aufgrund der schlechten Bildqualität, die schwarz-weiß und grobpixelig ist, nicht sicher erkennbar. Weitere genauere Merkmale zur Identifikation der Person sind nicht ersichtlich.

Das auf Seite 5 der Klagschrift wiedergegebene Lichtbild zeigt eine Person, die mutmaßlich männlich ist, wie sie die rechte der soeben beschriebenen Leitern betritt. Sie hält in der linken Hand ein dreieckiges Bauteil, das nicht näher identifiziert werden kann. Die Person trägt Handschuhe. Sie trägt offensichtlich Arbeitskleidung. Auch eine Kopfbedeckung lässt sich erahnen, aber nicht sicher feststellen. Die Person ist von hinten seitlich von unten abgebildet. Gesichtszüge sind nicht erkennbar. Eine Frisur ist nicht erkennbar. Ein Ohr lässt sich durch einen weißen Pixel auf dem Bild erahnen. Auch dieses Bild ist von schlechter Qualität, schwarz-weiß und grobpixelig. Näheres lässt sich darauf nicht erkennen.

Auf Seite 6 der Klagschrift ist ein offenbar vergrößerter Bildausschnitt abgedruckt. Dieser zeigt eine Person, die sich nunmehr auf dem Dach befindet. Diese Person wendet das Gesicht in Richtung des Fotografen. Die dunkle Bekleidung der Person ist nicht näher erkennbar. Die Person trägt offenbar keine Kopfbedeckung. Die Gesichtszüge sind nicht näher erkennbar. Das Bild ist grobpixelig und schwarzweiß. Augen und Nase lassen sich lediglich durch einzelne Punkte erahnen. Zur Haarfarbe oder Haarfrisur oder dem Haaransatz, den Ohren und dem Mund sowie der Gesichts- und Kopfform lassen sich keine weiteren Feststellungen treffen. Auch weitere besondere Kennzeichen, die die Person sicher identifizieren könnten – der Kläger hat solche auch nicht dargetan-, erkennt das Gericht auf diesem Bild nicht. Es mag auch hier eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Kläger vorliegen, die aber für die ausreichende Feststellung, dass die Lichtbilder gerade den Kläger zeigen, nicht ausreicht.

Auf dem auf Seite 7 der Klagschrift abgedruckten Lichtbildes wiederum eine Person seitlich von unten fotografiert auf einer Leiter zu erkennen. Auch hier zeigt sich ein Gürtel mit Zimmermanns-Werkzeug. Die Person trägt eine Arbeitshose. Sie ist als männlich zu identifizieren. Das Gesicht ist halb durch den rechten Arm verdeckt. Die Frisur ist seitlich rechts erkennbar. Auch ein Ohr lässt sich erahnen. Die Person trägt Handschuhe. Nähere Einzelheiten über das Gesicht der Person lassen sich nicht erkennen. Die Person trägt jedenfalls keine Kopfbedeckung. Weitere identifizierenden Merkmale erkennt das Gericht auch in diesem Lichtbild nicht.

Das auf Seite 8 der Klagschrift abgedruckte Lichtbild zeigt wiederum eine als männlich anzusehende Person von unten rechts auf einer Leiter stehen. Der rechte Fuß steht durchgedrückt auf der Leiter, der linke Fuß ist halb abgewinkelt und schwebt in der Luft. Am Gürtel trägt die Person Zimmermanns-Werkzeug. Sie trägt außerdem Oberbekleidung und eine Kopfbedeckung sowie Handschuhe. Unter der Kopfbedeckung ist ansatzweise etwas Haar herausragend zu sehen. Das rechte Ohr halb zu erkennen. Die rechte Gesichtshälfte von hinten ist abgebildet. Auch dieses Foto weist eine schlechte Qualität auf, ist schwarz-weiß und grobpixelig. Den Kläger kann das Gericht hier nicht mit der für § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit erkennen, da auch keine weiteren sicher den Kläger identifizierenden Merkmale vorliegen. Das Gericht ist sich nicht einmal sicher, ob alle Lichtbilder dieselbe Person zeigen. Dafür ist die Qualität der Fotos zu schlecht und die individuelle Erkennbarkeit der jeweiligen Person zu gering.

Bleibt der Kläger damit den Nachweis schuldig, dass er für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist und dass es sich um ihn zeigende Bildnisse im Sinne von § 22 KunstUrhG handelt, ist die Klage bereits unter diesem Aspekt unbegründet. Sie ist aber auch unter den folgenden Gesichtspunkten nicht begründet, wobei das Gericht sich hierauf lediglich ergänzend stützt:

Ein Zurschaustellen im Sinne von § 22 KunstUrhG liegt bereits tatbestandlich nicht vor. Ein Bildnis wird öffentlich zur Schau gestellt, wenn der Anblick des Bildnisses einem ausgedehnten, weder individuell noch der Zahl nach beschränkten Kreis von Personen zugänglich gemacht wird. Ein abgrenzbarer Kreis an Personen ist nicht ausreichend. Die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern durch ein Gericht zu Beweiszwecken im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung genügt nicht, um ein öffentliches Zurschaustellen in diesem Sinne anzunehmen. Denn hier wird ein Bildnis lediglich einer begrenzten Anzahl Personen zugänglich gemacht.

Zwar stellt das Einreichen der Lichtbilder bei dem Landgericht Stade in dem anhängigen Parallelrechtsstreit nach Auffassung des Gerichts tatbestandlich ein Verbreiten dar. Insoweit war der Beklagte jedoch wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Damit entfällt die grundsätzlich indizierte Rechtswidrigkeit. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gegeben, da die Interessen der Lebensgefährtin des Beklagten in dem Parallelrechtsstreit, vermittelt über den Beklagten, der die Lichtbilder angefertigt hat und insoweit im Lager seiner Lebensgefährtin steht, zu Beweiszwecken vorrangig gegenüber eventuellen Rechten an einem eigenen Bild der abgebildeten Person zu bewerten sind. Der Eingriff – die Erkennbarkeit des Klägers auf den Lichtbildern an dieser Stelle einmal unterstellt – in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild des Klägers ist als äußerst niedrigschwellig anzusehen. Die Fotoaufnahmen greifen im Sinne der so genannten Sphärentheorie lediglich in die Sozialsphäre des Klägers ein. Sie zeigen – den Vortrag des Klägers an dieser Stelle als zutreffend unterstellt – den Kläger bei der Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit. Er ist vollständig bekleidet. Er übt seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit aus, wie sie von jedermann von der öffentlichen Straße aus zu sehen ist. Die Sozialsphäre ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass sie einen starken Bezug nach außen aufweist, wie es gerade bei der Tätigkeit des Klägers im Freien der Fall ist. Selbst wenn man darin also einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erblickte, so müssten dessen Interessen jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten der Interessen der Lebensgefährtin des Beklagten vermittelt über den Beklagten zum Zwecke der Beweissicherung in dem genannten Parallelrechtsstreit zurücktreten. Die Relevanz der Beweismittel für das dortige Verfahren zeigt sich schon darin, dass sich ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Lichtbildern auseinandersetzen soll, um hieraus Rückschlüsse auf den Umfang der Dachdeckerarbeiten zu ziehen. Es ist in dem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bzw. dessen Lebensgefährtin insofern andere Möglichkeiten zur Beweissicherung gehabt hätten.

Soweit der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 1.500 € geltend macht, legt das Gericht diesen Antrag als auf Zahlung einer geldwerten Entschädigung gerichtet aus. Denn im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes werden nur ausnahmsweise Geldansprüche zugebilligt, wobei es sich nicht um ein Schmerzensgeld im Sinne von § 253 BGB, sondern um eine geldwerte Entschädigung wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG handelt (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 KunstUrhG, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann danach nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden begründen. Nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts vermag einen Anspruch auf Geldentschädigung auszulösen. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 1996,1131). Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein. Wie bereits ausgeführt, läge hier – den übrigen Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – bereits kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Allein seine Sozialsphäre wäre betroffen. Der Kläger ist bei seiner beruflichen Tätigkeit – die Erkennbarkeit des Klägers auf den Lichtbildern unterstellt – abgelichtet worden, wobei er sich in Berufskleidung und in keiner Weise in irgendeiner ehrenrührigen Position oder Tätigkeit befunden hat. Eine geldwerte Entschädigung ist insbesondere bei einer so berufsbezogenen Tätigkeit und Veröffentlichung nicht gerechtfertigt (vgl. für einen an seinem Arbeitsplatz zeitunglesenden Börsenmakler LG Frankfurt ZUM 2003,974).

Ein Auskunftsanspruch kommt nach alledem auch nicht in Betracht, da dieser einen materiellen Hauptanspruch voraussetzt. Dasselbe gilt sinngemäß für die begehrte Feststellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mangels Hauptanspruchs ebenfalls nicht ersetzt verlangt werden können. Weitergehende Anspruchsgrundlagen sind schließlich nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

N. N.

Richter am Amtsgericht

Anmerkung: Das Urteil ist nach zunächst eingelegter Berufung zum Landgericht Stade, Az. 2 S 20/17, mittlerweile rechtskräftig. Die Berufung wurde auf Hinweis des Landgerichts Stade am 20.07.2017 zurückgenommen.

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