Rechtsprechungsübersicht: Abbruch bei eBay.

Hier nun Teil 3 unserer Reihe über Vertragsschluss bei eBay, vorzeitigen Abbruch und die Folgen wie Abbruchjäger & Schadenersatz: Die Rechtsprechungsübersicht.

Im 1. Teil dieser Reihe ging es um das Zustandekommen von Verträgen bei eBay. Es wurden auch die Ausnahmen aufgezählt unter denen ein Abbruch eines Angebots möglich ist. Im 2. Teil wurde über eine besondere Gefahr informiert, die beim Abbruch eines Angebots lauert. Abbruchjäger versuchen, aus dem Unwissen der Anbietenden Profit schlagen. Sie bieten gleichzeitig auf sehr viele, hochwertige Artikel, die ohne Mindestpreis-Option angeboten werden. Dann hoffen sie, dass diese Angebote vorzeitig abgebrochen werden. Danach melden sie sich bei den Verkäufern, manchmal erst Wochen, Monate oder Jahre später. Viele Anbieter verfügen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über die angebotene Ware, weil sie sie z. B. außerhalb von eBay verkauft haben. Kann der Anbieter dann keinen anerkannten Abbruchgrund nachweisen, verlangen Abbruchjäger Herausgabe der Ware zum Preis bei Abbruch, ersatzweise Schadensersatz. Dessen Höhe berechnen sie aus der Differenz zwischen dem Wert der Ware und ihrem Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs. Idealerweise für den Abbruchjäger ist dies 1 Euro.

Und ewig lauert der Abbruchjäger.

Im letzten Teil unserer Reihe soll es um Entscheidungen gehen, die Gerichte bezüglich eBay & Abbruch getroffen haben. Vorweg ein Disclaimer:

Alle Entscheidungen sind Einzelfallurteile; kein Fall ist wie der andere!

Durch ein einziges abweichendes Detail kann ein ähnlicher Fall eine vollkommen andere Wendung nehmen!

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend erweitert.

Zuerst schließen wir an den 2. Teil mit Urteilen zu Abbruchjägern an:

Ein vorzeitiger Angebotsabbruch ist bei Diebstahl des angebotenen Artikels möglich.

(BGH, Az.: VIII ZR 305/10)

Dieses Urteil ist der Grundstein, auf den sich die heutigen Urteile zum Thema Abbruchjäger stützen.

Wer den ersten Teil der Reihe gelesen hat, weiß, dass Diebstahl einer der Gründe ist, der zum vorzeitigen Abbruch berechtigt. In diesem Fall hat der Beklagte einen Tag nach Einstellung der Digitalkamera die Auktion abgebrochen. Der damalige Höchstbietende forderte daraufhin die Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Verkehrswert der Kamera. Als der Fall beim BGH landete, stand bereits unstreitig fest, dass die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der BGH musste sich nur noch mit der Frage beschäftigen, ob der Beklagte gesetzlich zum Abbruch berechtigt war. Diese Frage wurde vom BGH bejaht. Begründung: Aus den Hinweisen für die Auktionsteilnehmer zum Auktionsablauf ergebe sich, dass der Verlust des Verkaufsgegenstandes zum vorzeitigen Abbruch berechtige. Dazu zähle auch der Diebstahl eines angebotenen Artikels. Nach Ansicht des BGH kommt ein Vertrag bei eBay mit Ablauf der Auktion zustande, sofern kein zum Abbruch berechtigender Grund vorlag. Das ergebe sich durch Auslegung der eBay-AGB.

Verträge bei eBay kommen mit Auktionsende zustande, es sei denn, ein berechtigter Grund zum Abbruch liegt vor.

(BGH, Az.: VIII ZR 63/13)

In diesem Fall hatte der Beklagte einen KFZ-Motor zum Verkauf angeboten. Der Kläger war mit einem Gebot von 1.509 EUR Höchstbietender, als der Beklagte das Angebot abbrach und die Gebote strich. Der Kläger forderte Schadensersatz. Der Beklagte gab erst während des Rechtsstreits an, der Motor habe seine Zulassung zum Straßenverkehr verloren. Der BGH urteilte in Fortführung seiner Rechtsprechung (Az: VIII ZR 305/10, s.o.), dass Verträge bei eBay mit Ende der Auktionszeit zustande kommen würden, es sei denn, der Verkäufer habe einen berechtigten Grund zum frühzeitigen Abbruch seines Angebots. In diesem Fall war die fehlende Straßenzulassung der berechtigte Grund, denn es handelt sich um den seltenen Fall eines beachtlichen Motivirrtums.

Ohne Rechtsbindungswillen kommt kein Vertrag zustande, auch wenn ein Angebot ohne Grund abgebrochen wurde.

(AG Alzey, Az.: 28 C 165/12)

In diesem Fall bot der Beklagte ein Smartphone an. Der Kläger war Höchstbietender, als das Angebot abgebrochen wurde. Der Kläger forderte Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab. Aufgrund des Bietverhaltens (auf viele Artikel bieten, ein einziges Gebot weit unter Marktwert) konstatierte es, dem Kläger fehle das Kaufinteresse. Außerdem sah es in diesem Verhalten eine Ausnutzung des § 10 Abs. 1 eBay-AGB (heute § 6 Nr. 6 eBay-AGB). Deshalb fehle es dem Kläger an einem Rechtsbindungswillen. Vordergründig gehe es ihm nur darum, Schadensersatz zu erhalten, am Artikel selbst sei er nicht interessiert.

Eine vergessene Mindestpreis-Option kann zum Abbruch berechtigen.

(OLG Hamm, Az.: 2 U 94/13)

In diesem Fall hatte der Verkäufer einen PKW eingestellt, aber nach 11 Minuten das Angebot abgebrochen, weil er vergessen hatte, einen Mindestpreis anzugeben. Die Höchstbietende mit 7,10 EUR forderte den Verkäufer auf, den Wagen zu diesem Preis herauszugeben. Als dieser sich weigerte, forderte sie stattdessen Schadensersatz und klagte. Das OLG wendete die Rechtsprechung des BGH an und argumentierte, dass aufgrund des fehlenden Mindestpreises der Verkäufer eine Erklärung dieses Inhalts nicht habe abgeben wollen.  Deshalb sei schon kein Vertrag zustande gekommen. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Vorinstanz hatte hingegen einen Vertragsschluss bejaht, aber aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin die Durchsetzbarkeit des Anspruchs abgelehnt. Angesichts der kurzen Zeit zwischen Einstellen und Abbruch des Angebots im Vergleich zur üblichen Laufzeit und wegen der hohen Diskrepanz von Höchstgebot und Schätzwert des Autos (um die 14.000 EUR) könne die Klägerin nicht erwarten, das Auto zu diesem Preis zu erwerben.

Auch wenn ein Gegenstand weit unter Wert verkauft wird, ist der Kaufvertrag gültig.

(AG München, Az.: 223 C 30401/07)

Dieses Urteil erging vor dem oben besprochenen BGH-Urteil und ist damit aller Wahrscheinlichkeit überholt. Der Vollständigkeit wird hier aber beschrieben, was auch passieren kann.

Der Verkäufer hatte einen Wagen bei eBay eingestellt mit dem Mindestpreis 2100 EUR. Dieser wurde nicht erreicht. Danach stellte er denselben Wagen ein zweites Mal ein, diesmal ohne Mindestpreis. Der Käufer bot 100 EUR und bekam den Zuschlag zum Leidwesen des Verkäufers. Als der Käufer den Verkäufer kontaktierte, um den Wagen zu bekommen, weigerte sich der Verkäufer ihn herauszugeben. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren entschied das Gericht zugunsten des Klägers. Bei eBay ist kein gesonderter Zuschlag erforderlich. Mit Abgabe eines Gebotes hat sich der Verkäufer bereits zu seiner Annahme bereit erklärt. Der Kaufvertrag ist also zu dem Preis von 100 EUR gültig. Der Einwand des Beklagten, er habe das zweite Angebot nicht eingestellt, sei unbeachtlich, weil er die Möglichkeit hatte, den Vertrag anzufechten, was er spätestens mit der Verweigerung der Herausgabe hätte tun müssen.

Bei grundlosem Abbruch kommt ein Vertrag zustande, auch wenn ein mutmaßlicher Abbruchjäger beteiligt ist.

(OLG Hamm, Az: 28 U 199/13)

Dieses neuere Urteil (30.10.2014) zeigt, dass es sehr gefährlich ist, ein Angebot abzubrechen, um den Artikel außerhalb von eBay zu verkaufen.

Die Beklagte hatte einen Gabelstapler für 1 EUR eingestellt. Der bundesweit auch aus Medienberichten als Abbruchjäger bekannte Kläger gab ein Maximalgebot von 345 EUR ab. Als das Gebot bei 301 EUR stand, wurde das Angebot abgebrochen, weil die Beklagte den Gabelstapler außerhalb eBays für 5.355 EUR verkauft hatte. Für die Nichterfüllung des Vertrages wurde dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.054 EUR zugesprochen.

Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts Bielefeld. Am Rechtsbindungswillen des Klägers gebe es keinen Zweifel. Jeder eBay-Teilnehmer werde vor Abgabe von Geboten darauf hingewiesen, dass Gebote verbindlich seien und zum Abschluss von Kaufverträgen führen können. Sollte der Kläger ein Abbruchjäger sein, so könne er einen Schadensersatzanspruch nur verfolgen, wenn sein Höchstgebot verbindlich abgegeben werde.
Deshalb komme es (in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung) darauf an, ob die Beklagte ihr Angebot hätte vorzeitig beenden dürfen. Das war nicht der Fall. Sie hatte ihr Angebot nicht als unverbindlich bezeichnet. Der Wunsch, den Gegenstand außerhalb von eBay zu verkaufen, begründe keinen Grund zum Abbruch des Angebots.

Im Vertrag sei auch kein Wuchergeschäft zu sehen, weil der Kläger keine Schwächeposition ausgenutzt habe; die Beklagte hat den Anfangspreis von 1 EUR bestimmt.

Bei grundlosem Abbruch kommt ein Vertrag zustande, auch wenn zwischen Kaufpreis und Wert der Sache ein grobes Missverhältnis besteht.

(BGH, Az.: VIII ZR 42/14)

Vor einiger Zeit (12.11.2014) hat der BGH die OLG-Rechtsprechung bestätigt.

Der Beklagte hatte einen PKW für einen Euro eingestellt. Der Kläger hat ein Gebot für 555,55 EUR abgegeben. Wenige Stunden danach brach der Beklagte das Angebot ab und sagte dem Kläger, er habe außerhalb eBays einen Käufer gefunden, der 4.200 EUR zahlen würde. Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil ein Vertrag zustande gekommen sei.
Der BGH setzte sich in diesem Urteil besonders damit auseinander, ob der Vertrag sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig sei. Er entschied, dass es das Risiko des Verkäufers sei, wenn der Artikel zu einem Preis verkauft werde, der weit unter Marktwert liegt. Für Käufer mache es gerade den Reiz bei Internetauktionen aus, Schnäppchen zu machen; der Verkäufer hoffe dagegen auf einen guten Verkaufspreis. Es sei Verantwortung des Verkäufers, einen Mindestpreis zu setzen, wenn er das verhindern möchte.

Andere Urteile zu eBay:

Hier sind weitere interessante Urteile, die zum Thema eBay erlassen worden sind. Diese Liste ist nicht abschließend, soll aber einen Überblick darüber geben, womit sich Gerichte bereits beschäftigt haben.

Inhaber von eBay-Mitgliedskonten können für Transaktionen haften, die andere über ihr Konto gemacht haben.

(BGH, Az.: I ZR 114/06)

Im Fall den der BGH entschied, hatte die Ehefrau des Kontoinhabers ohne sein Wissen aber über seinen eBay-Account eine Halskette angeboten. Diese war einer Cartier-Halskette sehr ähnlich. Der Inhaber wurde wegen Urheberrechtsverstößen und wegen Wettbewerbsverstößen verklagt. Der BGH entschied, dass eine Haftung als Täter für den Inhaber des eBay-Accounts in Frage komme, weil er dafür verantwortlich sei, sein Konto ausreichend vor dem Zugriff von Unbefugten zu schützen. Wenn er das versäume, sei er so behandeln, als hätte er gehandelt. Eine Unsicherheit darüber, wer hinter dem Konto steht, gehe zulasten des Kontoinhabers.

Unerlaubte Nutzung fremder Fotos für Auktionen begründen einen Schadensersatzanspruch.

(Brandenburgisches OLG, Az. 6 U 58/08)

Dies sollte mittlerweile ein „Selbstgänger“ sein. Leider wenden sich dennoch immer wieder Mandanten an uns, die fremde Fotos benutzt haben sollen.

Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer für das Navigationssystem, das er verkaufen wollte, ein fremdes Foto verwendet. Der Urheber ging gegen diese unerlaubte Verwendung mit einer Abmahnung vor. Als diese keine Wirkung zeigte, verklagte er den Verkäufer. Vor dem Landgericht wurde er abgewiesen. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz verurteilte den Verkäufer zu Unterlassung und Schadensersatz. Durch die Verwendung des Fotos habe er das Urheberrecht des Klägers verletzt.

Abmahnkosten für die Nutzung fremder Fotos können auf 100 EUR begrenzt sein.
(LG Köln, Az.: 28 S 10/11)

Passend zum vorherigen Fall nun einer zu Abmahnkosten. Als der Beschluss erging, waren die Gesetzesänderungen am Urheberrechtsgesetz von 2013 noch nicht vorgenommen worden.

Der Beklagte hatte für den Verkauf seiner Reifen sechs fremde Fotos genutzt und wurde deshalb vom Urheber abgemahnt. Dieser verlangte Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 1.800,00 EUR, also 300 EUR pro Bild. Der Beklagte bezahlte einen geringen Teil der Anwaltskosten. Den Rest versuchte der Kläger einzuklagen. Er scheiterte vor dem Amtsgericht, weil es die Voraussetzungen für einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Absatz 2 (alte Fassung) UrhG erfüllt sah. Danach waren die Abmahnkosten auf 100 EUR begrenzt. Das Landgericht Köln war derselben Ansicht.

Kein Gewährleistungsausschluss eines gewerblichen Händlers gegenüber einem Verbraucher.

(BGH, Az.: I ZR 34/08)

Wenn man nur an Geschäftskunden verkaufen möchte, muss sichergestellt sein, dass etwaige Privatkunden die Angebote nicht wahrnehmen können.

Der Beklagte war gewerblicher Händler und bot ein gebrauchtes Telefon an. In der Artikelbeschreibung war unter anderem ein Gewährleistungsausschluss enthalten. Eine Privatperson ersteigerte das Telefon. Diese verklagte den Verkäufer auf Unterlassung wegen des Gewährleistungsausschlusses. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Das Angebot konnte aber auch von Privatpersonen gesehen und darauf geboten werden. Deshalb entschied der BGH, dass sich das Angebot auch an Private richte. Gegenüber Privaten ist ein Gewährleistungsausschluss wegen den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nicht möglich. Deshalb stelle der Ausschluss einen Wettbewerbsverstoß dar.

Wer viele Gegenstände bei eBay verkauft, hat dieselben Pflichten, wie gewerbliche Händler

(OLG Hamm, Az.: I-4 U 204/10)

Wer meint, er könne eine Vielzahl von Gegenständen bei eBay verkaufen, ohne sich an verbraucherschützende Vorschriften zu halten, könnte eine Überraschung erleben.

In dem Fall hatte der Beklagte bei einer Internetverkaufsplattform innerhalb eines Monats über 500 Schallplatten angeboten und davon 175 verkaufen können. Er hatte behauptet, eine Sammlung aufzulösen. In der Zeit vom August 2007 bis Mai 2010 hatte er insgesamt 855 Bewertungen als Verkäufer erhalten. Das entspricht 26 Bewertungen pro Monat. Diese Zahl stellt eine Vermutung für die Gewerbsmäßigkeit dar. Außerdem hatte er von manchen Platten mehrere Exemplare, die er alle anbot. Das Oberlandesgericht nahm deshalb eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten an. Es verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen diverse verbraucherschützende Vorschriften (u.a. fehlende Widerrufsbelehrung, fehlende Kontaktdaten).

Wer als Privater viele Gegenstände bei eBay verkauft, kann trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein.

(BFH, Az.: V R 2/11)

Das wird die wenigsten Leser betreffen, ist es trotzdem interessant:

Ein Ehepaar hatte über mehrere Jahre verschiedenste Gegenstände (Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbegegenstände, Schreibgeräte, Porzellan etc.) über eBay verkauft und dafür jährlich zwischen ca. 1.100 EUR und ca. 35.000 EUR verdient. Das Finanzamt wertete das als eine nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit, die deshalb zu besteuern ist. Diese Meinung wurde vom Finanzgericht getragen und durch den Bundesfinanzhof nicht beanstandet. Wann eine unternehmerische Tätigkeit im Einzelfall vorliege, entscheide sich nach verschiedenen, nicht abschließend festgelegten Kriterien.

Ein Gewährleistungsausschluss durch Private ist nicht allumfänglich.

(BGH, Az.: VIII ZR 96/12)

Pauschale Gewährleistungsausschlüsse schützen nicht immer.

Im entschiedenen Fall bot der Beklagte ein Holzboot auf eBay mit dem üblichen Gewährleistungsausschluss an, weil es ein Privatverkauf sei. In der Angebotsbeschreibung hieß es jedoch, man könne damit auf Reisen gehen. Nachdem das Angebot beendet war, ließ der Kläger das Boot begutachten. Es stellte sich heraus, dass das Boot wegen Pilzbefalls nicht seetüchtig war. Der BGH hat entschieden, dass sich aus der Angebotsbeschreibung ergebe, dass die Seetüchtigkeit eine zugesicherte Eigenschaft sei. Deshalb falle sie nicht unter den Gewährleistungsausschluss.

Ein Artikel muss seiner Beschreibung entsprechen.

(AG Aachen, Az.: 10 C 69/05)

Das sollte auch jedem klar sein, wer einen Gegenstand bei eBay anbietet, darf auch nur diesen an den Käufer verschicken.

In dem entschiedenen Rechtsstreit hat der Verkäufer einen Jazzbass der Marke Fender angeboten und diesen auch auf Fotos gezeigt. Dem Käufer sendete er aber ein anderes Modell zu, als das abgebildete. Der Käufer klagte  daraufhin und bekam vom Amtsgericht Recht. Der versendete Bass sei eine Falschlieferung gewesen. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Dieser reiche nicht so weit, dass davon ein anderer Gegenstand als der angebotene erfasst wäre. Der Verkäufer wurde verurteilt, den angebotenen Bass gegen Rückgabe des falschen Basses zu übergeben.

Ein versehentliches Sofort-Kaufen-Angebot ist nicht in jedem Fall bindend.

(LG Köln, Az.: 18 O 150/10)

Dies ist ein Fall vom Erklärungsirrtum.

Der Beklagte hatte einen Whirlpool für 1 EUR als Sofort-Kaufen-Angebot eingestellt, sein tatsächlicher Wert betrug 8000 EUR. Der Kläger forderte Erfüllung des Vertrages. Das Gericht urteilte zugunsten des Beklagten, weil er sich beim Einstellen des Artikels nicht im Klaren darüber war, was er erklärte. Deshalb konnte er den Vertrag anfechten.

Neu heißt nicht OVP.

(LG Hannover, Az.: 32 O 67/07)

In dem Fall wurden EDV-Geräte angeboten mit der Beschreibung „Transportschaden, 1 x ausgepackt. Das Gerät ist optisch wie neu und technisch einwandfrei. Allerdings ist die Verpackung etwas beschädigt.“ Der Käufer ging dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.
Das Gericht entschied, dass Verkäufer bei eBay Gegenstände auch als neu anbieten können, wenn die Verpackung bereits geöffnet ist und der Artikel schon ausgepackt wurde. Auch Beschädigungen an der Verpackung würden an der Neuheit einer Sache nicht automatisch etwas ändern. Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Gegenstand bereits einmal verwendet wurde.

Unwahre negative Bewertungen können einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch begründen.

(AG Frankfurt/Main, Az.: 29 C 1485/10-81)

Wer sich über einen Verkäufer ärgert, sollte das nicht in der Bewertung tun.

In diesem Fall war der Käufer unzufrieden mit dem gewählten Versandunternehmen des Verkäufers. Deshalb erhielt der Verkäufer eine negative Bewertung, die unter anderem bemängelte, dass statt DHL DPD zum Versand genutzt wurde. Die Richter gaben der Klage statt. Die Bewertung des Beklagten enthielt Tatsachenbehauptungen. Im Gegensatz zu Meinungsäußerungen kann man Tatsachenbehauptungen überprüfen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Die Sonne ist hell ist eine Tatsachenbehauptung. „Ich mag kein Sonnenlicht“ ist eine Meinungsäußerung. Die Behauptungen waren darüber hinaus auch unwahr, sodass der Beklagte die Bewertung zur Löschung und zu Schadensersatz verurteilt wurde.

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