OLG Köln zu Telefonwerbung und Opt-in

Der Schutz der Privatsphäre wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen schließt eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Formulierung der Klausel so allgemein gehalten ist, dass sie „interessante Angebote“ aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.

 

OLG Köln, Urteil vom 29.4.2009 – Az. 6 U 218/08

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_218_08urteil20090429.html

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