Der internationale „fliegende“ Gerichtsstand.

Wo klagt man, wenn eine Urheberrechtsverletzung in einem anderen EU-Staat begangen wurde? Soweit es das Internet betrifft, hat der EuGH durch ein Urteil (Urteil vom 22.01.2015, Az. C-441/13) diese Frage nun beantwortet.

Der Fall:

Das Foto einer österreichischen Architektur-Fotografin wurde von einer deutschen Firma unerlaubt genutzt. Die Fotografin verklagt die Firma vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz. die Beklagte rügte die internationale und örtliche Zuständigkeit.

Die Entscheidung:

Der EuGH entschied, dass das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten sei. Bei Verstößen im Internet also sowohl der Ort der Verletzungshandlung, als auch der, des Verletzungserfolgs. In den allermeisten Fällen wird man bei Internet-Urheberrechtsverstößen von überall illegal genutzte Werke zugreifen können. In diesem Fall konnte man das auch aus Österreich. Deshalb sei das Handelsgericht Wien tatsächlich zuständig.

Aber: Hinsichtlich der Schadenshöhe könne das Handelsgericht Wien nur über den Schaden entscheiden, der im österreichischen Hoheitsgebiet entstanden sei, so der EuGH.

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