Verkauf virtueller Güter – Abmahnung der ZeniMax Germany GmbH durch Beiten Burkhardt

Uns liegt eine Abmahnung von Beiten Burkhardt im Namen der Firma ZeniMax Germany GmbH, der Firma ZeniMax Europe Limited und der Firma ZeniMax Media Inc. wegen des Verkaufs virtueller Güter vor.

In der Abmahnung werden Schutzrechte rund um das weltweit bekannte Online-Spiel „The Elder Scrolls Online“ geltend gemacht. Dazu gehöre unter anderem auch die „The Elder Scrolls“-Markenfamilie, welche als Anlage 1 dem Abmahnschreiben beigefügt wird.

Neben dem Markenschutz stehe der ZeniMax auch ein Titelschutzrecht an dem Zeichen „The Elder Scrolls Online“ zu, so Beiten Burkhardt. Auch sollen die Computer- und Konsolenspiele der ZeniMax sowohl in ihrer Gesamtheit als Multimediaprodukte, als auch in ihren einzelnen Bestandteilen wie den Grafiken, Filmsequenzen, Musik und Story urheberrechtlichen Schutz genießen.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Beiten Burkhardt habe der Abgemahnte das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht und das Urheberrecht zu Lasten von ZeniMax verletzt.

Was wird vorgeworfen?

Unser Mandant soll als Händler bei Ebay virtuelle Währung („Gold“) für das Online-Spiel „The Elder Scrolls Online“ zum Verkauf angeboten haben. Die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt teilen mit, dass es wohl bekannt sein dürfe, dass nahezu alle führenden Anbieter von Online-Rollenspielen (sog. MMORPGs) sowie vergleichbaren anderen Onlinespielen den Handel mit virtuellem „Gold“ und virtuellen Items gegen echtes Geld verbieten.

Diverse Rechtsverstöße?

Unser Mandant soll gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen und somit gegen Wettbewerbsrechte verstoßen haben, weil er die Käufer dazu verleitet habe, ebenfalls gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu verstoßen.

Außerdem soll das Verhalten unseres Mandanten eine gezielte Schädigung des Geschäftsmodells von ZeniMax darstellen.

Neben dem angeblichen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht soll angeblich auch gegen die Markenrechte der ZeniMax verstoßen worden sein. Denn unser Mandant soll im Angebotstitel die Marke „The Elder Scrolls“ verwendet haben.

Nicht zuletzt soll auch ein Verstoß gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von ZeniMax vorliegen.

Schließlich soll unser Mandant gegen Nutzungs- und Verwertungsrechte der ZeniMax verstoßen haben, weil mit der virtuellen Währung bestimmte Nutzungsrechte an Spielinhalten verkauft würden, was eine Verwertungshandlung am urheberrechtlich geschützten Werk darstelle.

Anschließend stellen die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt in der Abmahnung die AGB der ZeniMax vor, wobei sie die ihrer Meinung nach entscheidenden Textpassagen zitieren.

Auch solle die Rechtsprechung die Unzulässigkeit des Handelns mit virtuellem Gold oder Items bestätigen, so Beiten Burkhardt weiter. Es werden folgend Gerichtsurteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg zitiert, um die Ansprüche der ZeniMax zu rechtfertigen. Die angebliche Rechtsfolge wird anschließend in aller Kürze mitgeteilt. So habe unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und der ZeniMax den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Anwaltskosten: 2.305,40 EUR?

Der beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärung ist zu entnehmen, dass die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt von einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,- EUR ausgehen. Sie fordern somit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 EUR. Eine Fristverlängerung werde schließlich nicht gewährt, da die Angelegenheit eilbedürftig sei.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Sollten Sie auch eine Abmahnung der Zenimax GmbH durch die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt wegen dem Verkauf virtueller Güter erhalten haben, unterschreiben Sie auf keinen Fall den der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung! Sie würden sich damit dazu verpflichten, die Rechtsanwaltskosten in der dort angegebenen Höhe zu zahlen. Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Abmahnung ganz oder teilweise unberechtigt war, hätten Sie sich mit Ihrer Unterschrift dazu verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Abmahnung unberechtigt ist, z. B. weil die Abmahner von falschen Sachverhalten ausgehen. Auch kann der angesetzte Gegenstandswert überhöht sein. Lassen Sie sich von Experten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beraten. Diese können schnell feststellen, ob Sie wirklich zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet sind.

Wir beraten Sie gerne.

Schicken Sie uns die gesamte Abmahnung nebst Anlagen und ihrer Kontaktdaten an info@rieck-partner.de. Keine Sorge: Dadurch kommt noch ein Mandatsverhältnis zustande; es entstehen noch keine Kosten! Wir können Ihre Abmahnung sichten und Ihnen eine erste Einschätzung geben, auch was mögliche Kosten betrifft. Wir stehen Ihnen aber auch gerne telefonisch zur Verfügung:

Tel. 040 / 411 676 25

E-Mail: info@rieck-partner.de

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