Haftung des Fotoportalbetreibers

1. Der Betreiber eines Fotoportals haftet für eingestellte Fotos als Content Provider nach § 7 Abs. 1 TMG; auch „fremde“ Informationen zählen zu den eigenen Informationen, wenn sich der Anbieter diese nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen macht

2. Selbst wenn eine eigene Verantwortlichkeit aus § 7 Abs. 1 TMG verneint würde, ergäbe sich ein Unterlassungsanspruch wegen hausrechtsverletzender Fotos aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG; der Portalbetreiber ist als Störer anzusehen, wenn und soweit ihm  – schon vor Jahren – die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und er nach Kenntnis keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen.

LG Potsdam, Urteil vom 21. November 2008 – 1 O 175/08

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080023477&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

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