Fachbereich Arbeitsrecht

Wer wir sind​

Unser Fachbereich Arbeitsrecht besteht aus erfahrenen Rechtsanwälten, die unseren Mandanten in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung stehen. Kanzlei Anwalt Arbeitsrecht Hamburg

Was wir können

Wir beraten nationale und internationale Unternehmen bei der Begründung und Auflösung von Arbeitsverträgen. Vorstände, Geschäftsführer und Personalräte werden durch unsere Rechtsanwälte zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen entsprechend geschult.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Unsere Dienstleistungen für Unternehmen im Überblick

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Beratung von Vorständen, Geschäftsführern und Betriebs- und Personalräten
  • Begründung & Auflösung von Dienst- und Arbeitsverträgen
  • Verhandlungen über Aufhebungsverträge
  • Gutachterliche Stellungnahmen
  • Seminare für Vorständen, Geschäftsführern und Personalräten Kanzlei Anwalt Arbeitsrecht Hamburg

Unsere Dienstleistungen für Arbeitnehmer

  • Prüfung von Arbeitsverträgen
  • Prüfung von Abmahnungen
  • Erheben von Kündigungsschutzklagen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Forderungen aus dem Arbeitsvertrag Kanzlei Anwalt Arbeitsrecht Hamburg

Meldungen aus dem Arbeitsrecht

Aktuelle Veröffentlichungen zu arbeitsrechtlichen Themen.

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Corona: Abfrage des Arbeitgebers nach dem Impfstatus

Zum 15.09.2021 wurde das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) geändert. Insbesondere wurde die Abfragemöglichkeit des Impfstatus neu gefasst. Danach wurden mehr Arbeitnehmer als bisher zur Offenlegung ihres Impfstatus gezwungen. In dem geänderten § 36 Abs. 3 IfSG ist nun die Abfragemöglichkeit des Arbeitgebers mit einer einhergehenden Wahrheitspflicht des…

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Impfspritze

Corona: Impfprämien

Neben den AHA-Regeln sind Impfungen im Kampf gegen das Coronavirus das wichtigste Instrument. Am 12. Mai wurde mit 1,35 Mio. verabreichten Impfdosen in Deutschland ein neuer Rekord aufgestellt. Noch ist die Impfbereitschaft im Verhältnis zu dem vorhandenen Impfstoff groß. In einer ARD – Deutschland Trend – Umfrage vom Mai 2021 gaben drei Viertel der Befragten an, zu einer Impfung gegen COVID-19 auf jeden Fall bereit oder bereits geimpft worden zu sein. Dies sah zu Beginn der Impfkampagne im Dezember 2020 noch ganz anders aus. Im November 2020 hatten nur 37 Prozent der Deutschen angegeben, sich auf jeden Fall impfen lassen zu wollen.

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Covid-19-Test, Bild von Andreas Lischka auf Pixabay

Corona-Tests in Betrieben

Arbeitgeber sind verpflichtet ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit anzubieten, mindestens einen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus pro Woche durchzuführen. Für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zwei Testangebote pro Woche vorgeschrieben. Dies gilt für die Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten.

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Bild: JosvdV/Pixabay

Kein pauschales Kopftuchverbot in Schulen

Ein pauschales Kopftuchverbot in Schulen stellt eine rechtswidrige Benachteiligung wegen der Religion dar, so entschied das Bundesarbeitsgericht am 27.08.2020.

In Berlin bewarb sich eine Diplom-Informatikerin, die sich als gläubige Muslima bezeichnete und als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch trage, im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das Land Berin lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem sie ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz an.

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Corona-Virus

Corona-Pandemie: Entschädigungsansprüche verlängert

Die Corona-Krise führt zu großen organisatorischen Problemen in Familien. Kita- und Schulschließungen führen nach wie vor dazu, dass Eltern die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren müssen und deswegen ihrer Arbeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen können.
Erwerbstätigen Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nun nicht mehr nur 6 Wochen, sondern bis zu 10 Wochen Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz erhalten. Alleinerziehende Erwerbstätige haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen.

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