Wettbewerbsrecht: Abmahnung und drohende einstweilige Verfügung.

Leider ist es manchmal auch dem besten Anwalt nur noch möglich, Schadensbegrenzung für den Mandanten zu betreiben. In einem aktuellen Fall wurde unsere Mandantin wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße bei Angeboten auf eBay abgemahnt. Nach Ansicht des Gegners wären verschiedene Formulierungen in den AGB unserer Mandantin nicht wettbewerbsrechtskonform.

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Nachdem wir den Fall geprüft hatten, mussten wir leider feststellen, dass die behaupteten wettbewerbsrechtlichen Mängel in den AGB tatsächlich bestehen. Um die Kosten für die Mandantin möglichst gering zu halten und weil ein Gerichtstermin unmittelbar bevor stand, rieten wir der Mandantin, eine von uns modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung wurde durch den Abmahner angenommen. Dadurch konnte wenigstens der kostspielige Gerichtstermin, in dem die einstweilige Verfügung sicher erlassen worden wäre, von uns in letzter Sekunde verhindert werden.

Was tun?

Wie dieser Fall zeigt, gibt es gerade im e-commerce zahlreiche Mitbewerber, die Gelegenheiten suchen, um mit Hilfe von kostspieligen Abmahnungen Konkurrenten auszuschalten oder in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Bieten Sie Abmahnern keine Angriffsfläche! Lassen Sie sich vorher beraten! Eine Prüfung z. B. Ihrer Online-Angebote ist immer preiswerter, als eine Abmahnung. Damit Ihnen solche oder ähnliche Situationen nicht widerfahren, raten wir Ihnen, auch z. B. Ihre AGB von Experten überprüfen zu lassen. Unser Team steht Ihnen dafür zur Verfügung. Wir sind für Sie erreichbar über E-Mail: info (at) ipcl-rieck.de, Telefon: 040 / 411 67 62-5 oder Fax: 040 / 411 67 62-6.

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