Sorgfalt bei der Abrechnung von Reisekosten

Bei der Erstellung von Reisekostenabrechnungen ist sorgfältig zwischen einer betrieblich veranlasste Tätigkeit und möglichen privaten Interessen zu unterscheiden.

Andernfalls kann die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber drohen. Diese Erfahrung musste der Leiter der Finanzabteilung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag machen. Das Arbeitsgericht Berlin hielt mit Urteil vom 25.07.2019, Az. 63 Ca 14303/18, seine außerordentliche Kündigung für wirksam.

Der Mitarbeiter hatte veranlasst, dass eine private Flugreise über den Arbeitgeber umgebucht wurde und sich dabei außerdem weitere, durch die Umbuchung bedingte Kosten der Reise als Dienstreisekosten erstatten lassen. Anlass für die Umbuchung war die Teilnahme des Mitarbeiters an einer Fraktionssitzung, bei der die Wahl eines Fraktionsgeschäftsführers erfolgen sollte. Für diese Position kam auch der Kläger als Kandidat in Betracht.

Die Fraktion kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliege. Der Mitarbeiter habe mit seinem Reisekostenantrag suggeriert, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche betriebliche Veranlassung war nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, da die Wahl zum Fraktionsgeschäftsführer nicht in einem Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers als Leiter der Finanzabteilung gestanden habe.

Eine von der Fraktion erhobene Widerklage auf Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz wies das Gericht mangels hinreichender Begründung ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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