Das Arbeitnehmererfindungsgesetz

Wem gehört eine Erfindung eines Mitarbeiters – dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer? Alles über Arbeitnehmerfindungen sagt uns das Arbeitnehmererfindungsgesetz, kurz ArbnErfG. In diesem Artikel erklären wir die gesetzlichen Regelungen.

Erfindung
Erfindungen von Arbeitnehmern regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz, kurz ArbnErfG.

Mein Mitarbeiter, meine Erfindung?

Wenn im Betrieb ein Mitarbeiter eine geniale Idee hatte, ist häufig nicht ganz klar, beim wem die Rechte daran liegen. Der Arbeitgeber findet, sie gehöre ihm – schließlich habe sie ja sein Arbeitnehmer gemacht. Diesen habe er mit dem Gehalt schon bezahlt, warum sollte er für die Arbeitnehmererfindung nochmal extra zahlen? Außerdem stelle das Unternehmen Raum, Zeit & Arbeitsmittel, um die Erfindung überhaupt erst zu ermöglichen. Aber ist es so einfach?

Der Arbeitnehmer wiederum meint, er werde nur für seine reguläre Arbeit regulär bezahlt.  Für eine brillante Erfindung gebühre ihm als Erfinder das Recht, die Idee selbst zu vermarkten. Auch könnten Unternehmen mit manchmal simplen, aber genialen Verbesserungsvorschlägen von Mitarbeitern viel Geld sparen. Daran sollten diese Mitarbeiter zumindest ein wenig beteiligt werden – oder?

Beide Sichtweisen sind verständlich. Beide Ansichten haben gute Argumente. Dies hat der Gesetzgeber gesehen. Er möchte einen gerechten Ausgleich zwischen beiden Seiten schaffen. Dies versucht er mit dem sog. Arbeitnehmererfindungsgesetz. Es ist bereits seit 1957 in Kraft, aber jedenfalls bei Angestellten kaum bekannt.

Freie oder gebundene Erfindung?

Bei der Frage nach den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zunächst einmal zwischen sog. „freien“ und „gebundenen“ Erfindungen zu unterscheiden.

Gebundene Erfindungen, auch Diensterfindungen genannt, sind gem. § 4 Abs. 2 ArbnErfG solche, die während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind. Dies entweder durch die Tätigkeit oder durch die Erfahrung, die der Arbeitnehmer im Betrieb gesammelt hat.

Kurz: Hat der Betrieb dem Mitarbeiter die Erfindung durch die besondere Arbeit oder die besondere Erfahrung des Betriebes erst ermöglicht, so ist die Erfindung „gebunden“. Alle anderen Arbeitnehmererfindungen sind „frei“.

Freie Arbeitnehmererfindung

Freie Erfindungen können vom Arbeitnehmer nach Belieben genutzt werden. Wenn er sie allerdings kommerziell verwerten will, muss er seinem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anbieten. Der Arbeitgeber kann gem. Arbeitnehmererfindungsgesetz davon Gebrauch machen oder auch nicht.

Nutzt der Arbeitgeber das Recht, so hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er vergibt nur noch weitere nichtausschließliche Nutzungsrechte. Oder er veräußert das gesamte gewerbliche Nutzungsrecht. Dieses ist dann jedoch mit dem Nutzungsrecht des erfindenden Arbeitsnehmers belastet.

Nutzt der Arbeitgeber das Recht nicht, so hat der Arbeitnehmer alle Freiheiten, mit seiner Erfindung zu verfahren, wie er möchte: Er kann sie zum Patent oder zum Gebrauchsmuster anmelden oder auch nicht. Er kann die Erfindung ganz oder teilweise veräußern. Er kann auch Lizenzen für die Nutzung der Erfindung vergeben.

Gebundene Erfindungen

Was bedeutet es aber, wenn ein Arbeitnehmer eine sog. gebundene Erfindung gemacht hat? In diesem Fall ist die Regelung im Arbeitnehmererfindungsgesetz komplizierter. Zur vereinfachten Übersicht wird zwischen den Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers unterschieden. Diese werden jeweils in Listenform aufgelistet, sodass die einzelnen Punkte einfach „abgearbeitet“ werden können, wenn eine betriebliche Erfindung aufgetreten ist.

Pflichten des Arbeitnehmers

Zunächst zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz:

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber zunächst über seine Erfindung informieren, egal ob es eine freie oder eine gebundene Diensterfindung ist (siehe § 5 ArbnErfG & § 18 ArbnErfG). Diese Information des Arbeitgebers muss in Textform geschehen.

Textform bedeutet, dass z. B. eine E-Mail möglich ist. Auch eine schriftliche Notiz an den Vorgesetzten dürfte genügen. Eine rein mündliche Information per Anruf oder Gespräch ist dagegen unzureichend.

Bei seiner Meldung muss der Arbeitnehmer weiter ausdrücklich kenntlich machen, dass er gerade eine Arbeitnehmererfindung melden will. In dieser Meldung müssen

  • die technische Aufgabe,
  • ihre Lösung und
  • das Zustandekommen der Diensterfindung

beschrieben werden.

Nicht Pflicht für die Information, aber gesetzlich erwünscht, sind außerdem

  • vorhandene Aufzeichnungen,
  • dienstliche Weisungen,
  • die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes und
  • das Maß der eigenen Mitarbeit.

Entspricht die Meldung an den Arbeitgeber nicht den oben beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen, so kann der Arbeitgeber eine Ergänzung vom Arbeitnehmer fordern. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, die Meldung soweit nachzubessern, dass sie für die Beurteilung durch den Arbeitgeber ausreichend ist

Hat der Arbeitgeber festgestellt, dass es eine gebundene Diensterfindung ist und nimmt der Arbeitgeber die Anmeldung zum Patent vor, so muss der Arbeitnehmer ihn dabei unterstützen und die dafür erforderlichen Erklärungen abgeben.

Dies können z. B. genauere Beschreibungen des Aufbaus und der Funktion der Erfindung sein. Auch Erklärungen, dass die Erfindung allein gemacht wurde und nicht weitere Personen noch Rechte an der Erfindung geltend machen können, gehören dazu.

Letztlich muss also der Arbeitnehmer dulden, dass eine Diensterfindung vom Arbeitgeber verwertet wird. Dabei muss der Erfinder seinen Arbeitgeber soweit wie nötig unterstützen.

Rechte des Arbeitnehmers

Auch bei einer gebundenen Diensterfindung steht der Arbeitnehmer dank Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht rechtlos da. Ihm stehen für seine Erfindung folgende Rechte zu:

  • Gibt der Arbeitgeber die Erfindung frei, so kann der Arbeitnehmer nach Belieben mit ihr verfahren und ist auch alleine berechtigt, diese kommerziell zu verwerten & sie zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden.
  • Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung des Arbeitnehmers in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer dies naturgemäß nicht tun. Dafür hat er aber gem. § 9 ff. ArbnErfG ein Recht auf eine angemessene Vergütung.

Für die Höhe dieser Vergütung sind z. B. die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, siehe § 9 ArbnErfG. Hierzu gibt es gem. § 11 ArbnErfG auch noch genauere Richtlinien des Bundesarbeitsministeriums, die unter https://www.dpma.de/docs/dpma/richtlinienfuerdieverguetungvonarbeitnehmererfindungen.pdf abrufbar sind. Die Höhe der Vergütung soll zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Konfliktfall Vergütungshöhe

Kommt keine Vereinbarung zustande und setzt der Arbeitgeber die Vergütung einseitig fest, kann der Arbeitnehmer der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten widersprechen, § 12 ArbnErfG.

Kurz: Das Recht des Arbeitgebers zur einseitigen Festsetzung der Vergütung besteht lediglich, damit überhaupt eine Summe im Raum steht. Faktisch soll damit insbesondere verhindert werden, dass der Arbeitgeber eine Zahlung dadurch verzögert, dass er sich in dauerhafte Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer verstrickt. Gegen diese Festsetzung kann der Arbeitnehmer bei Nichtgefallen vorgehen, etwa durch eine Klage.

Haben sich beide Teile auf eine Vergütung geeinigt, so ist diese nicht in Stein gemeißelt: Ändern sich die Umstände der ursprünglichen Regelung (z.B., weil die Erfindung wesentlich wertvoller ist als znächst erwartet), kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber in eine andere Regelung einwilligt.

Patent oder Gebrauchsmuster?

Das Recht auf die Anmeldung zu einem gewerblichen Schutzrecht ist ebenfalls ein komplexer Vorgang. Als Schutzrechte für Erfindungen kommen Patent oder Gebrauchsmuster in Frage. Beide werden für Erfindungen vergeben. Allerdings hat eine Patentanmeldung anspruchsvollere Voraussetzungen. Auch ist die Anmeldung teurer & langwieriger. Dafür gilt es aber auch länger. In der Regel ist die Anmeldung zum Patent also lukrativer. Wichtiger ist allerdings, dass die Erfindung überhaupt als Schutzrecht angemeldet wird.

Versäumt der Arbeitgeber die Anmeldung der Arbeitnehmererfindung als Patent oder Gebrauchsmuster, kann der Arbeitnehmer die Anmeldung im Namen und auf Kosten des Arbeitgebers selbst vornehmen.

Nimmt der Arbeitgeber die Anmeldung vor, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Abschriften der Anmeldeunterlagen sowie auf Informationen über den Fortgang des Verfahrens. Er kann außerdem Einsicht in den Schriftwechsel verlangen. Schließlich muss der Arbeitnehmer auch als Erfinder in der Anmeldung benannt werden.

Will der Arbeitgeber nicht mehr am Schutzrecht für die Erfindung festhalten, kann der Arbeitnehmer die Übertragung des Schutzrechts und der erforderlichen Unterlagen fordern.

Pflichten des Arbeitgebers

Auch der Arbeitgeber hat im Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelte Rechte & Pflichten. Sie sind teilweise spiegelbildlich zu dem, was der Arbeitnehmererfinder an Rechten und Pflichten hat. Trotzdem werden die einzelnen Punkte im Folgenden wiederholt. Dadurch mag der Text als Ganzes repetitiv erscheinen. Nur so kann er aber seiner Funktion als „Checkliste“ für beide Seiten gerecht werden. Erläuterungen, die zu einzelnen Punkten bereits weiter oben gemacht wurden, werden nicht wiederholt.

  • Hat der Arbeitnehmer eine Erfindung gemeldet, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Meldung unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) und ebenfalls in Textform zu bestätigen.
  • Entspricht die Meldung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten erklären, wo Ergänzungen erforderlich sind.
  • Fordert der Arbeitgeber Ergänzungen der Meldung ein, so hat er wiederum den Arbeitnehmer bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
  • Möchte der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen, so muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Dies kann jedoch auch mündlich geschehen.
  • Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, so ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Diensterfindung entsprechend zu vergüten.

Wie bereits oben geschrieben, ist die Höhe der Vergütung gem. Arbeitnehmererfindungsgesetz vorzugsweise durch Vereinbarung festzusetzen. Erst wenn keine Einigung erzielt wird, darf der Arbeitgeber die Vergütung einseitig festsetzen.

  • Setzt der Arbeitgeber die Vergütung einseitig fest, so ist er verpflichtet, dies dem Arbeitnehmer begründet und wiederum in Textform (siehe oben) mitzuteilen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung zur Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters anzumelden.
  • Ist die Erfindung patentfähig, muss sie als Patent angemeldet werden, außer die Verwertung als Gebrauchsmuster ist insgesamt zweckdienlicher.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Abschriften über die Anmeldeunterlagen geben und ihn über Fortschritt des Schutzrechtsverfahren auf dem Laufenden halten. Wünscht es der Arbeitnehmer, so muss der Arbeitgeber zusätzlich Einsicht in den Schriftwechsel geben.
  • Versäumt der Arbeitgeber die Anmeldung der Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster und nimmt der Arbeitnehmer die Anmeldung selbst vor, so muss der Arbeitgeber die Kosten dafür übernehmen.
  • Wenn der Arbeitgeber nicht mehr am Schutzrecht für die Erfindung festhalten will, muss er dem Arbeitnehmer dies mitteilen und ihm das Schutzrecht übertragen sowie die Unterlagen übergeben.

Rechte des Arbeitgebers

Schließlich kommt auch dem Arbeitgeber im Arbeitnehmererfindungsgesetz ein Katalog an Rechten zu. Diese Arbeitgeber-Rechte mögen insgesamt weniger umfangreich als die Pflichten erscheinen. Dafür beinhalten sie die wertvollsten Rechte, jene auf alleinige Nutzung & Verwertung.

  • Der Arbeitgeber hat das Recht, über freie Erfindungen & Diensterfindungen informiert zu werden, um beurteilen zu können, ob die Erfindung wirklich frei ist.
  • Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

ACHTUNG! Für diese Erklärung ist gesetzlich KEINE Textform vorgesehen! Sie empfiehlt sich jedoch zur Beweissicherung, auch wenn das Gesetz davon ausgeht, dass bei fehlender Erklärung der Freigabe, für die wiederum Textform vorgeschrieben ist, die Erfindung in Anspruch genommen wurde.

Durch die Inanspruchnahme der Erfindung gehen alle vermögenswerten Rechte an der gebundenen Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Hat der Arbeitnehmer zuvor schon Verfügungen getroffen, die das Recht des Arbeitgebers beschränken (z.B. das Recht an der Erfindung mit einer eigenen Patentanmeldung belastet), so sind diese Verfügungen unwirksam.

  • Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung auch durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigeben. Über diese kann der Arbeitnehmer dann nach Belieben verfügen, als ob sie von Anfang an frei war (siehe ganz oben)
  • Die Höhe der Vergütung soll zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande, so kann der Arbeitnehmer diese einseitig festsetzen.
  • Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer in eine andere Regelung zur Vergütung einwilligt, wenn sich die Umstände der ursprünglichen Regelung ändern.
  • Will der Arbeitgeber vor Zahlung der Vergütung nicht mehr am Schutzrecht für die Erfindung festhalten & beansprucht der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung das Recht selbst, darf der Arbeitgeber das Schutzrecht aufgeben.
  • Der Arbeitgeber kann auf die Eintragung des Schutzrechts verzichten, wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, dass die Diensterfindung nicht bekannt wird (z. B. Betriebsgeheimnisse, § 17 ArbnErfG).

Fazit

Zusammengefasst handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung von Arbeitnehmererfindungen im ArbnErfG also um ein hochkomplexes System. Hat man die Struktur aber durchschaut, erscheint dieses System durchaus interessengerecht. Dies dürfte der Hauptgrund sein, warum sich das ArbnErfG schon seit über 70 Jahren ohne größere Änderungen bewährt. Es enthält viele Korrektive, die es beiden Seiten ermöglichen, einzugreifen, wenn z. B. die Erfindung nicht hinreichend genutzt wird. Auch verhindert es im Interesse der Gesellschaft an Innovation und technischem Fortschritt weitestmöglich, dass brillante Erfindungen in Vorgesetzten-Schubladen verschwinden. Schließlich belohnt es innovative Beiträge der Arbeitnehmer zum Unternehmenserfolg.

Wir hoffen, dass die komplexen Regelungen des ArbErfG durch diesen Beitrag für Arbeitnehmer & Arbeitgeber bzw. für Erfinder & Unternehmer verständlicher geworden sind.

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(Autorin: Corinna Bernauer mit Lars Rieck)

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