Abmahnung Urheberrecht, Winterstein Rechtsanwälte für Abercrombie & Fitch Trading Co.

Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main mahnen derzeit für Abercrombie & Fitch Trading Co. Urheberrechtsverstöße an Produktfotos ab. Abercrombie & Fitch Trading Co. ist eine 100%ige Tochergesellschaft der bekannten Firma Abercrombie & Fitch Co. Abercrombie & Fitch Co. vertreibt Bekleidung, Taschen, Schuhe und Parfum unter den Marken „Abercrombie & Fitch“, „Hollister“,“abercrombie kids“ und „Gilly Hicks“.

Was wird vorgeworfen?

Der Abgemahnte hatte bei eBay einen Artikel der Marke „Hollister“ zum Verkauf angeboten. Dabei soll er ein Originalfoto der abmahnenden Firma verwendet haben. Dieses werde ausschließlich auf der eigenen offiziellen Homepage von Abercrombie & Fitch Trading Co. genutzt, so Winterstein Rechtsanwälte in der Abmahnung. Die Abmahner machen ausschließliche Rechte an dem „Hollister“-Foto geltend.

Überraschend: Die abmahnende Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte hat sich dabei jedoch nicht einmal die Mühe gemacht, das tatsächliche „Hollister“-Originalfoto für die Abmahnung zu nutzen. Hintergrund: Wenn eine Auktion abläuft, fügt ein Software-Programm von eBay auf dem entsprechenden Foto rechts unten in der Ecke das Wort: „Beendet“ auf einem schräg verlaufenden schwarzen Balken ein. Genau dieses von eBay bearbeitete Foto wurde aber für die Abmahnung verwendet. Dieses bearbeitete Foto mit dem „Beendet“-Vermerk hatte der Abgemahnte aber nicht selbst für das Angebot eingestellt. Abmahner müssen den abgemahnten Verstoß jedoch so genau beschreiben, dass der Abgemahnte ihn nachvollziehen kann. Es ist schon daher sehr fraglich, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist.

Neben Ausführungen der abmahnenden Anwälte Winterstein zum amerikanischen „work made for hire“-Urheberrecht, das dem Auftraggeber von Arbeiten das Urheberrecht an geschaffenen Werken der Angestellten überträgt, erwähnen die Winterstein Rechtsanwälte, dass eine Unterlassungserklärung beigefügt sei. Laut Winterstein trage der Abgemahnte das Risiko, dass die Unterlassungserklärung nicht angenommen werde, sofern diese abgeändert werden würde.

Was damit erreicht werden soll, ist klar: Angst. Denn woher soll ein Laie wissen, wie eine Unterlassungserklärung formuliert werden muss, die den Anforderungen entspricht? Und was ist mit dem Risiko der Ablehnung? Droht Klage? Viele so Abgemahnte dürften schon aus Angst vor diesen vielen Unwägbarkeiten zahlen und unterschreiben. Ein Fehler, der sich erst in vielen Jahren auswirken kann.

Gebühren, Gebühren

Die von Winterstein geforderten Anwaltsgebühren und fiktiven Lizenzgebühren liegen im Rahmen des Erlaubten. Was allerdings stutzig macht, ist der Betrag in Höhe von 55,- EUR, der pauschal für die Ermittlung der Rechtsverletzung gefordert wird. Wie dieser Betrag zu Stande gekommen ist, wird in der Abmahnung nicht weiter erläutert. Hier sei daran erinnert, dass auch den Geschädigten einer Rechtsverletzung eine sog. Schadensminderungspflicht trifft. Außerdem sind nur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die tatsächlich angefallen sind.

Entscheidend ist aber nicht, dass die geforderten Beträge gerade so aus der Portokasse gezahlt werden können. Entscheidend ist, dass die o. g. Unterlassungserklärung potentiell ein Leben lang gilt. Die vorformulierte Unterlassungserklärung von Winterstein Rechtsanwälte ist dabei unserer Auffassung nach weitreichender, als dem Abgemahnten gut tut.

Was viele nicht wissen: Abmahnanwälte behalten die Abgemahnten, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, meist noch lange genau im Auge. So vergessen viele, dass z. B. eBay die Fotos auch noch nach der Auktion weiter auf dem Server behält und die Fotografie somit u. U. noch auffindbar ist. Auch bei Urheberechtsverletzungen auf eigenen Internetseiten vergessen viele Abgemahnte oft, die Bilddatei tatsächlich zu löschen und entfernen höchsten den Link zur Datei. Ein fataler Fehler! Ist die Datei immer noch auf dem Server, folgt kurze Zeit später meist die Forderung nach der angeblich verwirkten Vertragsstrafe, schließlich habe sich der Abgemahnte ja per Unterlassungserklärung verpflichtet, die Datei nicht mehr zu nutzen. Ist die  Unterlassungserklärung so abgegeben, ist es zu spät. Jetzt kann oft höchstens noch an der Summe der Vertragsstrafe „gedreht“ werden.

Was ist zu tun?

Um teures gerichtliches Vorgehen von Abercrombie & Fitch Trading Co. gegen Sie zu vermeiden, sollten Sie unbedingt reagieren. Lassen Sie sich von Spezialisten beraten! Ob Ihre Abmahnung möglicherweise sogar kostenpflichtig zurückgewiesen werden kann, prüfen wir gerne für Sie. Übersenden Sie uns Ihre vollständige Abmahnung per E-Mail oder Fax. Diese ersten Augenscheinnahme bieten Ihnen kostenlos an. Wir melden uns dann bei Ihnen und teilen Ihnen mit, was man machen kann und was dies kosten würde.

Rufen Sie uns an!

Tel. 040/41167625 oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per Fax 040/41167626 oder E-Mail info@ipcl-rieck.de . Sie können auch unser Kontaktformular nutzen. Bitte vergessen Sie nicht, uns Ihre Kontaktdaten zusenden, damit wir Sie baldmöglichst kontaktieren können.
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