Erfolgreiche Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche

Einer unserer Mandanten, ein Fotograf, hatte es mit zwei Urheberrechtsverletzungen zu tun. In beiden Fällen war dasselbe Foto betroffen. In beiden Fällen wurde es ohne Erlaubnis oder Nennung des Urhebers im Internet genutzt. Damit muss sich der Urheber nicht abfinden. Er allein hat das Recht, über die Veröffentlichung und Verwertung seines Werkes zu bestimmen. Auch darf er verlangen, in unmittelbarer Nähe zu seinem Werk genannt zu werden – gerade für Fotografen eine unschätzbare und oft auch einzige Werbemöglichkeit.

Erledigung und Anerkenntnis

  • In dem einen Fall mahnten wir den Urheberrechts-Verletzer ab und forderten die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Dies wurde aber rechtsirrig verweigert. Also klagten wir für den Fotografen. Es kam zwar noch die Verteidigungsanzeige des Gegneranwalts. Als nächstes folgte aber keine Klageerwiderung, sondern die geforderte Unterlassungserklärung und Auskunft. Damit hatten sich die Ansprüche unseres Mandanten erledigt.
  • Im zweiten Fall gab es zunächst sogar eine Klageerwiderung. Mit dieser wurde naturgemäß versucht, den Anspruch unseres Mandanten zu entkräften. Dies gelang allerdings nicht. Auf unsere fundierte Antwort kam als nächstes ein Schreiben, in dem „die Waffen gestreckt“ wurden. Die Ansprüche wurden anerkannt. Ein Anerkenntnisurteil folgte kurz darauf.

Zwei weitere abgeschlossene Fälle. In beiden Fällen hatten wir für einen Fotografen Erfolg auf ganzer Linie. Leider musste es erst zu einem für die Gegner unseres Mandanten kostspieligen Gerichtsverfahren kommen,  bevor die Gegner die Ansprüche unseres Mandanten ernstnahmen. Dies sollte aber niemanden an der Durchsetzung seiner begründeten Ansprüche hindern.

Gewissenlose Nutzung

Was sagen diese beiden Fälle über das Dasein als Urheber aus? Kann ein professioneller Urheber (Musiker, Fotograf, Künstler) nur von seinen Schöpfungen leben, wenn er seine Rechte nachhaltig und bestimmt durchsetzt? Vielleicht. Mancher sorgt sich auch um seinen Ruf, möchte nicht als „Abmahner“ gelten.

Sicherlich gibt es Fälle, in denen Urheber um Erlaubnis gebeten werden, um eines ihrer Werke nutzen zu dürfen. Und sicherlich wird in diesen Fällen meist auch eine Vergütung vereinbart. Ob diese aber auch der Leistung des Urhebers angemessen ist, steht auf einem anderen Blatt.

Leider gibt es aber viele Fälle, in denen einfach ohne Nachzudenken oder sogar vorsätzlich z. B. ein Foto kopiert und auf einer Internetseite benutzt wird. Der falsche Glaube: Wenn wenn etwas im Internet und frei kopierbar ist, dann kann man es doch einfach nutzen, oder? Viele Internetnutzer denken so. Soll der Urheber seine Werke doch nicht ins Internet stellen oder schützen! Aber geht das so einfach? Das Internet ist kein Neuland, auch wenn es Politiker gibt, die das anders sehen. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf das Internet. Wenn man ein Foto, Musikstück oder Video im Internet findet, kann man im Grundsatz davon ausgehen, dass es einen Urheber gibt, dessen Rechte man verletzt, würde man es einfach nutzen.

Was wir für Sie tun können:

Sie sind

  • Musikerin / Musiker
  • Fotografin / Fotograf
  • Autorin / Autor
  • Malerin / Maler
  • Designerin / Designer
  • anders kreativ / künstlerisch tätig?

Sie möchten sich rechtlich absichern und Ihre Werke schützen? Oder jemand benutzt Ihre Werke ohne Erlaubnis? Dann kommen Sie zu uns! Wir können Sie in allen wichtigen Fragen beraten und gemeinsam mit Ihnen eine optimale Lösung finden. Egal ob außergerichtlich oder vor Gericht, wir sind für Sie da. Rufen Sie uns an! Tel. 040/ 411 67 62-5, Fax 040/ 411 67 62-6 oder E-Mail: info@ipcl-rieck.de.

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