Volltext AG Köln: Wann ist eine urheberrechtliche Abmahnung unwirksam? (§ 97a Abs. 2 UrhG)

Das Amtsgericht Köln hat sich mit Urteil vom 12.11.2015 mit den Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht gem. § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG befasst. Der damals von uns vertretene Beklagte wurde vom Kläger außergerichtlich abgemahnt, weil er 5 Illustrationen des Klägers ohne dessen Zustimmung verwendet habe. Der Beklagte wies diese Forderung auf unser Anraten hin zurück. Die Abmahnung war unserer Ansicht nach unwirksam. Daraufhin klagte der Kläger seine Forderungen vor dem AG Köln ein und verlor. In der Rechtsmittelinstanz schloß sich das Landgericht Köln dem Urteil des AG Köln in einem Hinweis an. Der Kläger und Berufungskläger nahm daraufhin seine Berufung zurück. Das Urteil des AG Köln ist also rechtskräftig.

Da wir immer wieder aus der Kollegenschaft darauf angesprochen werden, hier nun das Urteil des AG Köln zum Az.148 C 190/15 im Volltext:

148 C 190/15

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …, als Inhaber der Firma …

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:            Rechtsanwalt

gegen

Herrn,                  , als Inhaber der Firma

Hamburg,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:            IPCL Rieck & Partner

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2015 durch die Richterin für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von lizenzanalogem Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber der Firma, die im Bereich Erstellung von Illustrationen und Designs, sowie in Printform als auch im Internet, geschäftlich tätig ist. Er lizensiert seine Illustrationen an Gewerbetreibende und Privatpersonen.

Er ist ausschließlich Nutzungsberechtigter an den fünf Illustrationen.

Diese Illustrationen lud der Kläger auf der Internetseite der Firma (Onlineshop) hoch, löschte diese aber wieder. Auf der Internetseite von (Onlineshop) können die Nutzer Motive in sogenannten Shops hochladen, sodass mit diesen Motiven bedruckte T-Shirts bestellt werden können.

Der Beklagte betreibt den Online-Shop unter der Firma. Auf die auf der Internetseite von (Onlineshop) hochgeladenen Motive können Internetnutzer über den Online-Shop zugreifen, die dort mittels automatisierten Verfahrens hochgeladen werden. Es handelt sich dabei um mehr als 600.000 Motive.

Auf den folgenden Unterseiten wurden die streitgegenständlichen Illustrationen verwendet:

(…)

Davon erlangte der Kläger am 3.11.2014 Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2015 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte diesen auf eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie die Anwaltskosten zu erstatten und einen Schadensersatz in Höhe des Nutzungsentgeltes zu leisten (Bl. 24 ff. d.A.). Der Beklagte kündigte an, die Illustrationen bald von der Internetseite zu nehmen und eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 gab der Beklagte eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab und wies die Ansprüche im Übrigen zurück.

Der Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 9.04.2015 auf seine Anwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR zu erstatten.

Der Kläger meint, der Beklagte hafte als Störer. Die Abmahnung sei wirksam gewesen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.822,97 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, man hätte kein T-Shirt mehr mit den Motiven bestellen können nachdem der Kläger seinen Shop auf der Internetseite (Onlineshop) gelöscht habe. Nachdem er von den Urheberrechtsverletzungen erfahren habe, habe er alles unternommen, um die Illustrationen aus dem Cache zu entfernen und vom Server der (Onlineshop) löschen zu lassen. Dazu habe er Kontakt mit der (Onlineshop) aufgenommen und sehr aufwendige Korrespondenz geführt. Dies hätte er nicht tun müssen. Vielmehr hätte es ausgereicht, wenn er die Illustrationen manuell von ihrem Server gelöscht hätte. Damit (Onlineshop) die Motive überhaupt habe finden können, habe der Beklagte diese noch auf seinem Server belassen. Er hält einen Betrag von 20,00 EUR je Illustration für angemessen, da diese in einer Auflösung von etwa 600 x 524 Pixel verwendet worden seien und für den Textildruck unbrauchbar gewesen seien.

Hilfsweise erklärt der Beklagte, die Aufrechnung hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz mit einem Erstattungsanspruch aus der unwirksamen Abmahnung in Höhe von 984,60 EUR wegen. Dazu behauptet er, dass der Kläger ihn per Email vom 3.11.2014 unter Androhung einer Abmahngebühr von 300 EUR pro Motiv aufgefordert habe, die streitgegenständlichen Motive sofort von seiner Webseite zu entfernen.

Das Amtsgericht Aachen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.04.2015 an das Amtsgericht Köln verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Gericht ist gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig.

II.

Dem Kläger steht der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Haftet der Inanspruchgenommene nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Verletzten aus (vgl. BGH, Urt. V. 12.05.2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“, GRUR 2010, 633). Der Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer. Er wirkte nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung zusammen, wenn er über seine Internetseite, die auf einer Internetseite eines Dritten (Onlineshop), die den Nutzern die Möglichkeit zum Anbieten ihrer Motive eröffnet hat, Motive zur Verfügung stellte; die angebotenen Motive der (Onlineshop) Shops werden in einem automatisiertem Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme des Beklagten eingestellt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken des Beklagten mit Dritten aus, die die Rechte des Klägers verletzende Motive auf der Internetseite einstellten. Eine Haftung des Beklagten als Gehilfe an Verletzungen des Urheberrechts des Klägers durch Dritte kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass vorsätzliche Haupttaten vorlagen. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Der Gehilfe muss danach vorsätzlich handeln sowohl hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat im Sinne des § 27 StGB – einschließlich aller erforderlichen subjektiven Merkmale beim Täter – als auch hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung. Ein derartiger Gehilfenvorsatz des Beklagten ist hier weder ersichtlich noch dargelegt. Unstreitig wurden die Illustrationen ursprünglich durch den Kläger selbst auf der Internetseite von (Onlineshop) hochgeladen.

III.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG, denn die erfolgte Abmahnung ist unwirksam.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG kann der Verletzte den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und insbesondere den inhaltlichen Vorgaben von § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entspricht. Eine Abmahnung die diesen inhaltlichen Vorgaben nicht genügt ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben (Bl. 24 ff. d.A.) abgemahnt und zur Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die von Klägerseite vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung, die als „Unterlassungserklärung“ überschrieben ist, geht jedoch über den gelten gemachten materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinaus, denn er enthält die Verpflichtung die Kosten der Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,97 EUR zu erstatten. Zudem mahnte der Kläger vorliegend die Verwendung der streitgegenständlichen Illustrationen auf der Internetseite des Beklagten ab, die vorgeschlagene Verpflichtungserklärung umfassend darüber hinausgehend u.a. auch die Veröffentlichung in „gedruckter Form“ sowie ein Herunterladen „zum Zwecke der Eigennutzung“ und geht insoweit über die angemahnte Rechtsverletzung hinaus. Darauf wird in der Abmahnung auch nicht hingewiesen im Sinne des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG.

IV.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Zinsen,

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.822,97 EUR festgesetzt.

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte PartG

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1 Kommentar

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§ 97a II 2 UrhG: Unwirksamkeit urheberrechtlicher Abmahnungen
6. Juli 2018 um 15:14

[…] Kollegen von IPCL Rieck & Partner berichten in ihrem Blog über einen Fall, in dem das Amtsgericht Köln eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes […]

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