Abmahnkosten eines Verbandes und Kosten für Abschlussschreiben grds. nicht erstattungsfähig

Urteil des OLG Hamburg vom 23.05.2019 , Az.: 3 U 88/17

Die einem Verband entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Abmahnung und die für ein Abschlussschreiben entstandenen Anwaltskosten sind nicht  erstattungsfähig. Ein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Fachverband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten selbst zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße folglich von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger war ein Interessenverband der Automatenunternehmer und vertrat als Bundesverband die Interessen von rund 2.000 organisierten Aufstellunternehmen von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie. Der eingetragene Verein nahm die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch, welche nach erfolgloser Abmahnung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt wurde. Die Beklagte gab daraufhin allerdings keine Abschlusserklärung ab und wurde vom Kläger anschließend erfolglos aufgefordert, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Der Kläger erhob daraufhin Hauptsacheklage und machte dort gleichzeitig außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten für das Abschlussschreiben i.H.v. insgesamt 1.876,16 EUR geltend.

Entscheidung

Das LG Hamburg wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung. Diese wurde jedoch vom OLG Hamburg ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Der Unterlassungsanspruch wurde mangels Verstoßes gegen das Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV versagt.

In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung und die Kosten des Abschlussschreibens führte der Senat aus, dass diese notwendigerweise schon aufgrund des unbegründeten Unterlassungsanspruches nicht zu erstatten seien.

Allerdings erklärte das OLG Hamburg weiterhin, dass Wettbewerbsverbänden bei der Delegation derartiger Aufgaben an externe Rechtsanwälte kein Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zusteht. Grund hierfür sei, dass es die originäre Aufgabe eines solchen Wettbewerbsverbandes sei, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Wird sich dabei der Hilfe von externen Rechtsanwälten bedient, sind diese Kosten gleichfalls nicht erstattungsfähig. Die Hamburger Richter führten insofern aus:

„Darüber hinaus muss ein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Fachverband – wie der Kläger – in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können. Insoweit handelt es sich um eine dem Fachverband originär selbst obliegende Aufgabe. Mithin oblag es dem Kläger, die Beklagte selbst abzumahnen. Soweit ihr durch die Delegation dieser Aufgabe an einen Rechtsanwalt Kosten entstanden sind, sind diese nicht i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erforderlich und deshalb auch nicht von der Beklagten zu erstatten (BGH, GRUR 2017, 926, Rn. 21 f. – Anwaltsabmahnung II; BGH, GRUR 2019, 203, Rn. 55).Der Grundsatz, dass einem Verband die Anwaltskosten für die Abmahnung i. d. R. nicht zu erstatten sind, gilt auch für das Abschlussschreiben entsprechend (Köhler/Born-kamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Auflage, 2019, § 12 Rn. 1.131 und Rn. 3.73b; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Auflage, 2019, Kap. 43, Rn. 32 m. w. N.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 04.04.2007, Az. 7 U 175/06, Rn. 24, zitiert nach juris; a. A. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Auflage, 2017, Kap. 58, Rn. 53).“

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